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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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K. F. bekennt, daß er die Streitigkeiten und die Fehde zwischen Heilmann von Praunheim, Heinz und Georg von Ebersberg, genannt von Weyhers, Hans von Weyhers, genannt Ackerhans, Werner von Waldenstein, Ludwig von Schwalbach und Philipp Gans von Otzberg mit ihren Helfern einerseits und Bürgermeistern und Rat der Stadt Frankfurt andererseits auf einer Tagfahrt beider Parteien am ksl. Hof verhört und gütlich beigelegt hat entsprechend den folgenden Bestimmungen. 1)1 Die gesamte Fehde mit allen während derselben begangenen Taten wird abgestellt. Ausgenommen werden lediglich die Forderungen etlicher Frankfurter Krämer und Bürger, welche diese gegen die Täter rechtlich verfolgen dürfen. 2) Der Streit zwischen Heilmann von Praunheim und dem Frankfurter Bürger Wicker Frosch2 soll auf Ersuchen Wickers von Gf. Philipp d. Ä. von Hanau3 rechtlich entschieden werden. 3) Alle Forderungen gegen die Frankfurter und ihre Bürger, die den Anlaß zu der Fehde gegeben haben, werden ebenso abgestellt wie die Forderungen, die die Frankfurter wegen der erlittenen Schäden erheben können. Doch verpflichten sich Heilmann und seine Partei, den Frankfurtern zu ettwas ergetzlicheit auf Erfordern und auf Kosten Frankfurts einen Monat lang ohne Sold 100 Reisige in lannd (zu) fueren und (zu) halten. Sollten die Frankfurter anschließend alle diese oder etliche davon in Dienst nehmen wollen, so sollen diese dem zu den Bedingungen stattgeben, wie andere aus der Ritterschaft oder reisige Knechte dienen. Zur Bekräftigung dieses Ausgleichs für ewige Zeiten erklärt der K. daß jeder Beteiligte, der gegen alle oder nur eine der Bestimmungen verstößt oder andere offen oder heimlich anregt, sie zu mißachten, schon mit der Tat seiner und des Reiches Acht und Aberacht verfallen sein soll und er dies unverzüglich im Reich bekanntmachen wird. Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieses Vertrages.

Originaldatierung:
Am sybenundzweintzigisten tag des monets february.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.p. - KVv: Rta Caspar Perenwert (Blattmitte); Freiheit taidung stat Franckfurt (rechter Blattrand).

Überlieferung/Literatur

Org. im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Rachtungen sub dat.), Perg., rotes S 18 in wachsfarbener Schüssel mit wachsfarbenem S 16 rücks. eingedrückt an Ps. - Kop.: Abschrift ebd. (Sign. Reichssachen I n. (260 fol. 71), Pap. (15. Jh.).

Vgl. Ziehen, Mittelrhein I S. 232.

Aus den Angaben im vernichteten Frankfurter Rechenbuch für das Jahr 1485/86 im StadtA Frankfurt/M., gedruckt bei Janssen II n. 613 S. 444, Rechnung vom 15. April 1486, ergibt sich, daß die Frankfurter für diese Urkunde(n) 2 fl. an Mathis, den Schreiber, zahlten.

Reg.: Chmel n. 7813; Demandt, Lindheim S. 126 Anm. 165; { RTA MR 1 S. 746f. n. 787.}

Anmerkungen

  1. 1Die einzelnen Bestimmungen werden auch in der Urk. selbst durch zum ersten, zum anndern und zum dritten gesondert.
  2. 2Es handelt sich dem in Anm. 3 erwähnten Stück zufolge um den Frankfurter Ratsherrn Wicker Frosch d. A.
  3. 3Am 1. Mai 1486 übersandte der Frankfurter Rat Gf. Philipp von Hanau eine Kop. des Vertrages und beglaubigte den Schultheißen Dr. Ludwig zum Paradies zu entsprechenden Verhandlungen, s. den Entwurf des Schreibens im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Schultheißenamt Ugb. A 64 Tom. II fol. 59). Eine eigene Beauftragung des Hanauers durch den K. ist aus dem obigen Vertrag und diesen Frankfurter Anschreiben nicht zwingend zu erschließen.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 907, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1486-02-27_1_0_13_4_0_10483_907
(Abgerufen am 20.04.2024).