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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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K. F. gewährt Dr. Georg von Hell in Anerkennung seiner zahlreichen ihm und dem Reich geleisteten Dienste erblich die besondere Erlaubnis, für ewige Zeiten von seinem oder seiner Erben Teil der Höfe zu Riedern aus das Vieh jederzeit und nach Belieben auff das moß und bruch, genant des kunigs bruch oberhalb Frannckfurt gelegen - welches ihm und dem Reich unmittelbar zugehört, früher immer ein gemeyn gewesen, in neueren Zeiten jedoch von etlichen Leuten zum Teil eingezäunt worden ist - zu treiben oder aber soviel davon einzuzäunen, wie es für ihr Vieh erforderlich ist, und gleich anderem Eigengut zu besitzen und zu nutzen. Gegen diese Vergünstigung soll es keinen Einspruch durch den K. oder seine Nachfolger oder in deren Namen geben, lediglich seine und des Reiches Obrigkeit behält der K. sich vor. K. F. gebietet allen Reichsuntertanen die Einhaltung dieser besonderen Gnade bei einer Pön von 50 Mark Gold, die je zur Hälfte der ksl. Kammer und den Geschädigten zufallen sollen.

Originaldatierung:
Am zehennden tag des moneds juny.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.p. - KVv: Freyheit doctor Jorgens von der Hell (rechter Blattrand).

Überlieferung/Literatur

Org. im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Heiliggeistspital, Urkunden n. 936), Perg., rotes S 18 in wachsfarbener Schüssel mit wachsfarbenem S 16 rücks. eingedrückt an Ps.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 886, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1485-06-10_1_0_13_4_0_10462_886
(Abgerufen am 28.03.2024).