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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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K. F. belehnt Bürgermeister und Rat der Stadt Frankfurt mit den drei Dörfern Bornheim, Hausen und Oberrad mit ihren Zugehörungen, dem Blutbann und aller Obrigkeit, allen Diensten, der Gerichtsherrschaft etc. in der Weise, wie diese bisher am Bornheimer Berg über die 19 Dörfer gewesen ist, da diese drei Dörfer ihnen in dem zwischen Gf. Philipp von Hanau und ihnen abgeschlossen und von ihm bestätigten gütlichen Vertrag1 zuerteilt worden sind. Dem Vertrag gemäß, der dem Hanauer die anderen 16 Dörfer und das ehedem am Bornheimer Berg gehaltene lanntgericht und die zennte über diese 16 Dörfer zuerkennt, welches künftig in Bergen gehalten werden soll, steht den Frankfurtern die Gerichtsbarkeit über die drei Dörfer zu. Dieses sollen sie künftig in der Stadt Frankfurt oder wa sy verlusst abhalten und dieses sowie alle Obrigkeit etc. hinfur ewiclich besitzen. Der K. bestimmt, daß die Frankfurter ihm damit als von anndern unsern und des reichs lehen verpflichtet sind, und daß sie das Lehen jeweils nach dem Tode eines Kg. oder K. von dessen erwähltem Nachfolger empfangen sollen. Sooft das zu fall kumbt, soll ihnen diese Verleihung auch zuteil werden, doch unbeschadet der Rechte von K. und Reich sowie aller anderen.

Originaldatierung:
Am zweintzigisten tag des monets novembris.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i. - KVv: Rta Caspar Perenwert (Blattmitte); Lehenbrief Franckfurt (rechter Blattrand).

Überlieferung/Literatur

Org. im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Privilegien n. 376), Perg., rotes S 18 in wachsfarbener Schüssel mit wachsfarbenem S 16 rücks. eingedrückt an Ps.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. H. 4 n. 879.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 880, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1484-11-20_1_0_13_4_0_10456_880
(Abgerufen am 29.03.2024).