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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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K. F. teilt Gf. Johann von Wertheim und Bürgermeistern und Rat der Stadt Frankfurt mit, daß Sigfried Hunckel und Henchin Hunckel von Massenheim, Henne Beugel (?) von Berkersheim und die Kinder Gerlachs Swartzen von Okarben gegen einen von Emmerich von Karben, Bggf. der Burg Friedberg, und den dortigen zwölf (Urteilern) als verwilburt richter zugunsten des Heilmann von Rendel ergangenen Spruch1 zu besserm rechten, zu latein genannt ad arbitrium boni viri, entsprechend ihm vorgebrachter reduction und Appellation an ihn appelliert haben. Er befiehlt ihnen, gemeinsam oder einzeln die Appellation, die Hauptsache und die anhängenden Punkte wegen eigenen Zeitmangels an seiner Statt rechtlich auszutragen, nämlich auf Ersuchen beide Parteien vorzuladen, zu verhören und daraufhin zu entscheiden. Er bevollmächtigt sie auch, notwendige Verhöre von Zeugen vorzunehmen und diese gegebenenfalls mit angemessenen Strafen zur eidlichen Aussage zu zwingen, und gebietet ihnen, auch bei Abwesenheit einer Partei zu verhandeln sowie an seiner Statt alles zu tun, was sich nach ordenung des rechtens gebührt.

Originaldatierung:
Am zwenundzweintzigsten tag des monets octobris.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. - KVv: Comissio Hunckeln Seifrid (oberer Blattrand).

Überlieferung/Literatur

Org. im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Reichssachen-Nachträge n. 2132 fol. 11), Pap. rotes (wohl:) S 18 rücks. aufgedrückt (zerstört).

Anmerkungen

  1. 1Der Prozeß wurde um ein Grundstück zu Dortelweil geführt.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 876, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1484-10-22_1_0_13_4_0_10452_876
(Abgerufen am 29.03.2024).