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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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K. F. befiehlt dem Propst des Domstifts zu Worms und dem Dekan des Stifts zu Neuhausen bei Worms, gemeinsam oder einzeln, aufgrund der Appellation des Werner von Heppenheim gegen ein von Abt Johann von St. Matthias außerhalb von Trier als ksl. Kommissar zugunsten des Johann von Hohenfels, Herrn zu Reipoltskirchen, gefälltes Urteil, die Appellation, die Hauptsache und die anhängenden Punkte wegen eigenen Zeitmangels an seiner Statt rechtlich auszutragen, nämlich auf Ersuchen beide Parteien vorzuladen, zu verhören und daraufhin zu entscheiden. Er bevollmächtigt sie auch, notwendige Verhöre von Zeugen vorzunehmen und diese gegebenenfalls mit angemessenen Strafen zur eidlichen Aussage zu zwingen, und gebietet ihnen, auch bei Abwesenheit einer Partei zu verhandeln sowie an seiner Statt alles zu tun, was sich nach ordenunge des rechtens gebührt.

Originaldatierung:
Am sehsten tage des mandts augusti (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Reichssachen-Nachträge n. 2237), Pap. (15. Jh.).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 875, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1484-08-06_2_0_13_4_0_10451_875
(Abgerufen am 25.04.2024).