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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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K. F. teilt Meistern, Bürgermeistern, Schultheißen und Räten der Städte Straßburg, Mainz, Köln, Trier, Metz, Speyer, Worms, Konstanz, Frankfurt, Hagenau, Colmar, Weissenburg im Elsass, Schlettstadt, Freiburg i. Br. Breisach und Neuenburg sowie allen anderen Reichsstädten, sonstigen Städten und allen Untertanen mit, daß er auf Ersuchen des Papstes den Eb. von Crayn1, welcher - möglicherweise auf Veranlassung etlicher, die einen Widerwillen gegen den Papst hegen - unter Mißachtung der Tatsache, daß dies allein dem Papst und ihm (K. F.) zusteht, nach Basel ein Konzil einberufen hat, durch die Baseler mit dem Befehl hat arrestieren lassen, diesen an niemanden auszuliefern, sondern im Namen von K. und Papst solange in Verwahrung zu halten, bitz unser heiliger vatter pabst und wir uns deßhalben miteinander vereynen. Während die päpstlichen und ksl. oratores, nämlich der Bf. von Sitten2, Anton Gratiadei3, Propst Anton zem dotten wasser4 und der Barfüßerordensbruder Emerich5 dies dankbar aufgenommen haben, verfolgt einer, der sich Bf. Angelus zu Sweden6 und päpstlicher Sendbote sowie commissarius nennt, die Baseler entgegen dem ausdrücklichen Verbot des K. und dessen Intervention beim Papst mit Bann und Interdikt, seitdem sie sich geweigert haben, den Gefangenen ohne Erlaubnis des K. auszuliefern. In seinem Vorhaben, den Eb. aus der Reichsstadt Basel und dem Gericht sowie der Deutschen Nation in welsche land zu führen, erhält Angelus tägliche Hilfe vom Papst, welcher versucht, die Herausgabe durch Freigebigkeit gegenüber Untertanen des K. zu erzwingen. Da es einen sweren fal, der bey keines römischen keisers noch dewtschen fürsten regirung beschechen ist, bedeuten würde, wenn zugelassen würde, daß im Reich Gefangene ausgeliefert und in fremden Nationen abgeurteilt werden, befiehlt er ihnen bei den Pflichten, mit denen sie ihm und dem Reich sowie der Deutschen Nation verbunden sind, sowie bei Verlust aller ihrer Rechte und Privilegien, dem Werben des Papstes, welcher sich doch damit begnügen sollte, daß er (K. F.) ihm und seinen Beauftragten zu ihrem Recht gegen den Eb. verhelfen wolle und bereit sei, gegebenenfalls ein Prozeßurteil zu exekutieren, nicht nachzugeben und die von Angelus gegen Basel erlassenen Sentenzen so lange nicht zu beachten, bis er sich mit dem Papst auf ein dem Reich und der Deutschen Nation annehmbares Vorgehen geeinigt hat.

Originaldatierung:
Am vierundzwennzhisten tag des monets augusti (nach Einblattdruck).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.p. (nach Einblattdruck).

Überlieferung/Literatur

Org. noch nicht aufgetaucht, der Kop. zufolge jedoch Perg. mit rücks. aufgedrücktem roten S. - Kop.: Vom öff. Notar Johannes Gerster beglaubigter Einblattdruck7 im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Reichssachen I n. 6204), Pap. (15. Jh.).

Zur Sache s. J. Schlecht, Andrea ZamometiÁ und der Basler Konzilsversuch vom Jahre 1482, Bd. 1 (mehr nicht erschienen), Paderborn 1903 (= Quellen und Forschungen a. d. Gebiete der Geschichte Bd. 8), der leider mit dem Jahr 1482 abschließt. Für die entscheidende Phase danach s. die nunmehr gültige (und Schlechtin wichtigen Punkten korrigierende) Darstellung von J. Petersohn, Ein Diplomat des Quattrocento. Angelo Geraldini (1422-1486), Tübingen 1985 (= Bibliothek d. Deutschen Historischen Instituts in Rom, Bd. 62), bes. S. 152-215, sowie J. Petersohn, Zum Personalakt eines Kirchenrebellen. Name, Herkunft und Amtssprengel des Basler Konzilsinitiators Andreas JamometiÁ (¯ 1484), in: ZHF 13 (1986) S. 1-14. Petersohn, Diplomat S. 207 Anm. 188 erwähnt weitere Einblattdrucke sowie Originalmandate mit spezieller Adresse sowie Zustellerlisten.

Druck (tlw.): GdW Bd. IX Sp. 162f. n. 10363.

Anmerkungen

  1. 1Der gültigen Darstellung Petersohnszufolge handelt es sich um Eb. Andreas (JamometiÁ) von Krajina.
  2. 2Es handelt sich um den (1487 belehnten) Bf. Jodocus (Jost von Silenen) (1482-1497), vgl. Chmel n. 8019 u. n. 8020.
  3. 3Dr. theol. Antonius Gratiadei, Angehöriger der Minoriten, päpstlicher und ksl. Orator.
  4. 4Es handelt sich SchlechtS. 115 und 116 Anm. 3 zufolge um Antonius vom Velsen oder Dr. iur. can. Anton de la Roche, Prior des Zisterzienserklosters Morteau am Doubs sö. Besançon.
  5. 5Emerich von Kemel aus Eger, Mitglied des Baseler Barfüßerkonvents, Generalkommissar des Ordens an der Kurie (seit 1475), Kollektor der sog. Rhodiser Ablaßgelder, s. SchlechtS. 82f.
  6. 6Es handelt sich um den von Petersohn, Diplomat, monographisch gewürdigten Angelo Geraldini, der von Papst Pius II. wohl am 10. September 1462 zum Bf. von Sessa (Sessa Aurunca in Unteritalien) ernannt worden war, ebd. S. 88. Sweden oder Schweden ist die deutsche Form für Sessa und wird von der ksl. Kanzlei der Zeit häufig verwendet, s. ebd. S. 200 A. 156.
  7. 7Auf der Rücks. der (Empfänger-)Vermerk (wohl der Frankfurter Kanzlei): Keyser Friederich widder den bischof von Crayn, der eyn concilium zu Basel wolt ufrichten.

Registereinträge

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 866, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1483-08-24_1_0_13_4_0_10442_866
(Abgerufen am 23.04.2024).