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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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K. F. gebietet allen Reichsuntertanen und allen seinen erbländischen Untertanen bei den in den Freiheiten von Bürgermeistern und Rat der Stadt Biberach und seiner ksl. Deklaration1 vorgesehenen Strafen, niemanden, der die Biberacher und die Ihren entgegen ihrer Gerichtsfreiheit am Landgericht Weißenhorn verklagt oder aufgrund früherer Urteile dieses vermainten Landgerichts verfolgt, in ihren Ländern und Herrschaften Aufenthalt zu gewähren oder Unterstützung zuteil werden zu lassen, sondern die Freiheiten der Biberacher einzuhalten und sie auf Ersuchen von K. und Reichs wegen zu schützen.

Originaldatierung:
Am zehenden tag des monadts decembris (nach Einblattdruck).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. (nach Einblattdruck).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Einblattdruck im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Reichssachen I n. 6115 Bl. 2), Pap. (15. Jh.).

Die Narratio dieses Mandats entspricht nahezu wörtlich jener des an das Landgericht Weißenhorn gerichteten Befehls ( H. 4 n. 844) vom selben Tag.

Druck (tlw.): GdW Bd. IX Sp. 157 n. 10356.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. H. 4 n. 814.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 845, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1481-12-10_2_0_13_4_0_10421_845
(Abgerufen am 28.03.2024).