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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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K. F. gebietet den Landrichtern und Urteilern des vermainten Landgerichts zu Weißenhorn unter Androhung der in den Freiheiten von Bürgermeistern und Rat der Stadt Biberach sowie in seiner Deklaration1 vorgesehenen Strafen, diese und die Ihren nicht länger unter Mißachtung ihrer Privilegien sowie seiner ksl. Obrigkeit und seines Gerichtszwanges wider ordnung und satzung der gemain geschriben recht mit Ladungen, Urteilen, Achtsprüchen etc. zu behelligen, befiehlt ihnen, sämtliche gegen Biberach gefällten Sentenzen abzustellen und aus ihren Achtbüchern zu tilgen, nichts weiteres mehr gegen die Stadt und die Ihren vorzunehmen und sie inner- und außerhalb Weißenhorns nicht angreifen und schädigen zu lassen. K. F. bekräftigt die mit seiner Deklaration erklärte Ungültigkeit aller ihrer Handlungen und erklärt abermals, daß Biberach künftig nicht zu größerer Sicherheit an ihn zu appellieren oder jemanden vom Landgericht abzufordern braucht, da sämtliche Verfahren von vornherein nichtig sind.

Originaldatierung:
Am zehenden tag des monadts decembris (nach Einblattdruck).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. (nach Einblattdruck).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Einblattdruck im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Reichssachen I n. 6115 Bl. 1), Pap. (15. Jh.).

Druck (tlw.): GdW Bd. IX Sp. 157f. n. 10357.

Reg.: Janssen II n. 578.

Anmerkungen

  1. 1Es handelt sich um die Deklaration ( H. 4 n. 814) vom 10. September 1479.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 844, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1481-12-10_1_0_13_4_0_10420_844
(Abgerufen am 29.03.2024).