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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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K. F. lädt Bürgermeister und Rat der Stadt Frankfurt auf den 45. Tag nach Erhalt dieses Schreibens bzw. den ersten darauf folgenden Gerichtstag peremptorisch vor sich zu rechtlicher Verantwortung auf die Klage seines Kammerprokurator-Fiskals wegen Nichtvollzugs der von den Kff. Fürsten und der gemain besamlung auf dem letzten Nürnberger Tag1beschlossenen Hilfe gegen den Kg. von Ungarn, demzufolge sie bis zum sannd Gallen tag (Oktober 16) 67 Mann zu Pferd und 65 Mann zu Fuß zum ksl. Hof2 schicken sollten.

Originaldatierung:
Am achtundzweintzigisten tag des monats novembris.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.p. - KVv: Stat [Franckfort]3.

Überlieferung/Literatur

Org. im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Kaiserschreiben VII, 3), Pap., rotes (wohl:) S 18 rücks. aufgedrückt (zerstört).

Am 14. Januar 1482 fragte Mühlhausen in Thüringen bei Frankfurt an, wie diese Stadt sich zu verhalten gedenke, vgl. H. 4 n. 843. Zu diesem Zeitpunkt verhandelten die Frankfurter noch am ksl. Hof. Sie wußten, daß der K. jetzt jede Stadt anmahnen wollte und erwarteten täglich eine ähnliche Vorladung. Indessen traf das vorliegende Schreiben erst am 5. Februar 1482 in Frankfurt ein, wie man kurz darauf Lübeck mitteilte, wo man ein gleiches - sogar später ausgefertigtes - Mandat bereits am 24. Januar erhalten hatte, vgl. H. 4 n. 846. Wahrscheinlich ordnete Frankfurt schon vor dem Erhalt der Mahnung einen Hauptmann zwecks Truppenwerbung nach Österreich ab und folgte damit dem Beispiel anderer Städte, s. auch StadtA Frankfurt/M. (Sign. Reichssachen I n. 6122 fol. 3).

Reg.: Janssen II n. 577.

Anmerkungen

  1. 1Der Nürnberger Anschlag vom 13. August 1481 bei Müller, Reichstagstheatrum 2 S. 756-760. Vgl. die durch Nürnberg erfolgte Mitteilung an Frankfurt bei Janssen II n. 574. Zum ganzen Bachmann, Reichsgeschichte II S. 712-719 und Isenmann, Reichsfinanzen S. 182-185.
  2. 2Im Anschlag war als Sammlungsort Wien genannt worden, s. die in Anm. 1 genannten Quellen und Literatur.
  3. 3Franckfort (Org.) überklebt.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 842, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1481-11-28_1_0_13_4_0_10418_842
(Abgerufen am 16.04.2024).