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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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K. F. ernennt in Anbetracht der Tatsache, daß das Hofgericht zu Rottweil ihm und dem Reich unmittelbar zugehört und es ihm zusteht, dieses zu regiren und in sinen mengeln und gebrechen zu versorgen, und weil er erfahren hat, daß des Gerichts Obrigkeit und Gerichtszwang vielfach beeinträchtigt und insbesondere in Pönfällen mißachtet wird, den Heinrich Roner zum Hofgerichtsprokurator-Fiskal. Er bevollmächtigt ihn, persönlich oder durch die von ihm selbst bei Bedarf zu ernennenden undergesetzt anwelt an des K. statt und von K. und Reichs wegen alle Vergehen gegen das Hofgericht rechtlich mit diesem zu verfolgen, die Missetäter an Leib und Gut allenthalben anzugreifen und mit ihnen nach Gebühr zu verfahren, wobei der Prokurator gegen keinerlei Rechte verstößt. Allen, die von ihm als Frevler am Hofgericht verfolgt werden, spricht der K. jegliches Geleit und jegliche Freiheiten ab. Er bestimmt darüber hinaus, daß der Prokurator sich mit Missetätern gütlich einigen, die fälligen Strafen einziehen und quittieren und daraufhin von den ergangenen Urteilen, der Acht und Aberacht absolvieren sowie alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen darf. K. F. gebietet allen Fürsten, Gff. etc. Hof- und Landrichtern etc. und allen Reichsuntertanen bei einer je zur Hälfte der ksl. Kammer und dem Prokurator zufallenden Pön von 50 Mark Gold, Heinrich in seinem keiserlichen ampt und befelh nicht zu beeinträchtigen, sondern ihm auf Ersuchen von K. und Reichs wegen jegliche Hilfe zu gewähren, ihm mit seinen Dienern, Pferden und seiner Habe Geleit zu geben und ihren Leuten entsprechende Befehle zu erteilen.

Originaldatierung:
Am zwenundzwentzigesten tag des monads january (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.p. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. noch nicht aufgetaucht, der Kop. zufolge jedoch mit anh. S. - Kop.: Vidimus Gf. Johanns von Sulz, Hofrichter zu Rottweil, vom 19. März 1482, welches inseriert ist in der Urkunde Heinrich Roners vom 20. April 14821, mit welcher dieser sich der Stadt Frankfurt gegenüber verpflichtet, auf der kommenden Fastenmesse und später in Frankfurt und im Frankfurter Gebiet keinerlei Maßnahmen gegen Ächter, Ungehorsame und Pönfällige des Hofgerichts zu unternehmen, im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Hofgericht Rottweil, Kasten 1480-1499 sub 1480 April 20), Perg., schwarzes S des Prokurators in wachsfarbener Schüssel an Ps. - Abschrift der Urk. des K. ebd. (15. Jh.), Pap. (zusammen mit dem Entwurf der Urkunde Roners).

Anmerkungen

  1. 1Der Entwurf dieser Verzichtserklärung Roners von der Frankfurter Kanzlei trägt den Vermerk: Nota umb die verschribunge hait man ime XXX gulden gegeben.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 826, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1481-01-22_1_0_13_4_0_10402_826
(Abgerufen am 18.04.2024).