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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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K. F. erlaubt Bürgermeistern und Rat der Stadt Frankfurt in Ansehung der Tatsache, daß der Blutbann in den Dörfern und Gerichten der Grafschaft Bornheimer Berg während des am Kammergericht anhängigen Prozesses zwischen seinem Kammerprokurator-Fiskal und Frankfurt sowie Gf. Philipp von Hanau und etlichen Dörfern des Bornheimer Bergs nun schon gut zeitt her geruet hat, die Ausübung des Blutbanns über alle dort verübten Verbrechen. Die Frankfurter dürfen alle Missetäter, die in den Dörfern und Gerichten dingfest gemacht werden, in ihren Gewahrsam nehmen, nach Frankfurt bringen und dort alle deren Verbrechen nach des reichs rechten und ihrer Stadt Gewohnheit bestrafen. Er verpflichtet sie bei dem ihm vormals geschworenen Eid darauf, für Arm und Reich unparteiische Richter zu sein und einzig gerechts gericht und recht zu halten, doch soll diese Gunst der Obrigkeit von K. und Reich unschädlich sein, das Urteil im Prozeß mit Hanau über das Recht zur Ausübung des Blutbanns nicht präjudizieren und das Recht selbst nicht beeinträchtigen.

Originaldatierung:
Am letzten tag des monets novembris.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.i.c. - KVv: Rta Caspar Perenwert (Blattmitte); Franckfort (rechter Blattrand); Zu straffen (Empfängervermerk (?) auf der Rückseite der perg. Siegelbefestigung).

Überlieferung/Literatur

Org. im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Privilegien n. 372), Perg., rotes S 18 in wachsfarbener Schüssel mit wachsfarbenem S 16 rücks. eingedrückt an Ps.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 825, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1480-11-30_2_0_13_4_0_10401_825
(Abgerufen am 20.04.2024).