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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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K. F. teilt Gf. Johann von Sulz, seinem und des Reiches Hofrichter des Hofgerichts zu Rottweil, und den dortigen Urteilssprechern mit, daß Bürgermeister und Rat der Stadt Frankfurt darüber Klage geführt haben, durch den gegen Jacob Budner und seine Frau geübten Gerichtszwang des Hofgerichts in ihrem alten herkomen und freiheiten des heiligen reichs beeinträchtigt zu werden, denen zufolge sie seit langem jedermann Ewiggelder und Leibgedinge mit der Zusicherung verkaufen, daß diese Gülten weder gerichtlich noch sonstwie belangt werden dürfen. In Anbetracht der Tatsache, daß er davon kein lautter wissen besitzt, hat der K. den Frankfurtern befohlen, ihn über diese Freiheiten genauer in Kenntnis zu setzen. Bis dahin suspendiert er alle in derlei Angelegenheiten gegen die Stadt ergangenen oder noch ergehenden Sentenzen und gebietet den Adressaten, ohne seine ausdrückliche Genehmigung solange nichts mehr zu unternehmen, bis er ihnen einen entsprechenden Bescheid erteilt. Er erklärt alle Zuwiderhandlungen und Beeinträchtigungen der von den Klägern verkauften Gülten für ungültig und den Frankfurtern sowie den Käufern für völlig unschädlich.

Originaldatierung:
Am letzten tag des monads november.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.i.c. - KVv: Indultum (?) Franckfort (oberer Blattrand).

Überlieferung/Literatur

Org. im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Privilegien n. 371), Pap., rotes (wohl:) S 18 rücks. aufgedrückt.

Druck: Privilegia et Pacta 338f.; Lünig, Reichsarchiv 13 S. 639 n. 132; {Kulpis, Documenta S. 178}.

Reg.: Chmel n. 7425; Regg.F.III. H.3 n. 156 (nach unzulänglicher Überlieferung).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 824, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1480-11-30_1_0_13_4_0_10400_824
(Abgerufen am 28.03.2024).