Regestendatenbank - 201.916 Regesten im Volltext

[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

Sie sehen den Datensatz 827 von insgesamt 1054.

K. F. teilt Schererhenne von Bacharach mit, daß die von ihm vor Johann Hackenberg, der sich Freigraf zu Neustadt im Suderlande nennt, am westfälischen Gericht erwirkten Sentenzen gegen Bürgermeister und Rat der Stadt Frankfurt sowie deren Mitbürger Claus Scheit von vornherein ungültig gewesen sind, da die westfälischen Gerichte unzuständig sind. Trotzdem, und obwohl er (Schererhenne) damit bereits den in seiner kgl. Reformation1 und den Frankfurter Freiheiten vorgesehenen Strafen verfallen ist, haben die Frankfurter dennoch zu größerer Sicherheit an ihn (K. F.) appelliert. Er lädt ihn deshalb auf den 45. Tag bzw. den ersten darauf folgenden Gerichtstag zu rechtlicher Verantwortung auf die Frankfurter Klage und den Antrag auf Schadenersatz vor sich.

Originaldatierung:
Am dreiundzwentzigsten dag des meents octobris (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Notariatsinstrument2 des Philipp Rynheim von 1481 Januar 15 im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Femegericht n. 127, sub dat.), Perg. Die vorliegende Ladung entspricht streckenweise wörtlich der am gleichen Tag an Johann Hackenberg und sämtliche Freigrafen der Feme gerichteten Inhibition, s. deshalb zum - auch im vorliegenden Stück dargelegten - Sachverhalt genauer H. 4 n. 820.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. H. 4 n. 820.
  2. 2Das Notariatsinstrument wurde ausgestellt anläßlich eines am 15. Januar 1481 vor Schultheiß und Schöffen des Gerichts zu Bingen im dortigen Gerichtshaus, genannt "Zum halben Haus", abgehaltenen Gerichtstermins, auf welchem Conz von Reifenberg und Peter Buwer als Bürger Frankfurts und Vertreter des dortigen Rats sowie Claus Scheits dem Bacharacher Bürger Schererhenne die ksl. inhibicio und citacio verlesen bzw. übergeben ließen. Das Binger Gericht, von welchem als Zeugen des Vorgangs namentlich der Schultheiß Arnold von Rebern sowie der Vogt Reinhard Kulman genannt werden, stellte die Verhandlung daraufhin ein.

Nachträge

Nachtrag einreichen
Einreichen
Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 821, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1480-10-23_2_0_13_4_0_10397_821
(Abgerufen am 25.04.2024).