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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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K. F. teilt Johann von Hülscheid, der sich Freigraf des Freistuhls zu Brackel bei Dortmund nennt, sowie allen anderen Freigrafen und Freischöffen, die Kenntnis von dem vorliegenden Brief erhalten, mit, Schultheiß, Schöffen, Ritter, Dienstleute und Rat der Stadt Boppard hätten bei ihm Beschwerde darüber geführt, daß in der Klage des Meister Franck genannten Arztes gegen ihren Mitbürger namens Langhenn vor westfälischen Gerichten verhandelt und ein Urteil gesprochen worden sei, obwohl der Beklagte erbötig sei, sich gemäß den einschlägigen Privilegien und dem gemeinen Recht vor den Boppardern als seinem ordentlichen Gericht zu verantworten, wozu er aber nie aufgefordert worden sei. Johann von Hülscheid habe somit Sachen verhandelt, die sich vor dir zu rechtfertigen nit gebürn, ja er sei sogar trotz Boppards Abforderung gegen den Beklagten und nunmehr auch gegen die Beschwerdeführer selbst vorgegangen und habe dadurch gegen deren Freiheiten, gegen die Satzungen der Goldenen Bulle1 und gegen die kgl. Reformation2 verstoßen. Obwohl sein Übergriff deshalb von vornherein ungültig war, hebt der K. zum Schutz der Bopparder, so uns und dem heiligen reich mit dem eigentthümb an mittel zugehoren, sämtliche an den westfälischen Gerichten ergangenen Sentenzen in dem vorliegenden wie in allen anderen Fällen auf, die Leib und Gut Boppards, der dortigen Bürger und ihrer Zugewandten betreffen, erklärt, daß alle Maßnahmen den Boppardern inner- wie außergerichtlich keinen Schaden bringen sollen, befiehlt die Einhaltung dieser Verfügung bei den in den Freiheiten der Stadt, der Goldenen Bulle sowie seiner Reformation vorgesehenen Strafen und droht den Adressaten an, im anderen Falle zur Handhabung seiner ksl. Obrigkeit und der Bopparder Freiheiten sie und alle ihre Güter im gesamten Reich angreifen zu lassen.

Originaldatierung:
Am newnten tag des monets october (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Femegericht n. 122, sub dat.), Pap. (15. Jh.).

Anmerkungen

  1. 1Zur Goldenen Bulle K. Karls IV. vgl. H. 4 n. 41.
  2. 2Die sogenannte Reformatio Friderici ( H. 4 n. 41) vom 14. August 1442.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 819, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1480-10-09_1_0_13_4_0_10395_819
(Abgerufen am 20.04.2024).