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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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K. F. bekennt, daß er vormals Bürgermeistern, Rat und Bürgern der Stadt Erfurt uß eygener bewegnus befohlen hatte, dem unbelehnten Diether von Isenburg, der das Stift Mainz innehat, die Ausübung der weltlichen Gerichtsbarkeit in Erfurt zu verwehren1. Nachdem die Erfurter gehorsam gewesen waren, hatte er ebenfalls aus eigenem Antrieb als liebhaber und hanthaber der gerechtikeit den Erfurtern selbst die Ausübung der Gerichtsbarkeit anbefohlen2. Er erläßt nunmehr eine ordenung und saczung und bestimmt, daß Ratmeister und Rat der Stadt Erfurt die hohe und die niedere Gerichtsbarkeit entsprechend seinen vormaligen Mandaten von Kaiser und Reichs wegen unwiderruflich so lange innehaben und ausüben sollen, bis ein Eb. von Mainz seine Regalien und wertlicheit nach Gebühr von Kaiser und Reich empfangen und das Mainzer Stift mit des Kaisers oder seiner Nachfolger Zustimmung innehat. Erst einem belehnten Eb. von Mainz sollen die Erfurter die Gerichte samt den um die Ausgaben ihrer mit deren Pflege betrauten Amtleute verringerten Gefälle abtreten und diesen dann entsprechend dem alten Herkommen seine Rechte ausüben lassen. Jedwede anderslautende Verfügung, die der K. oder seine Nachfolger uß vergessenheit oder aus anderen Gründen erlassen sollten, soll von vornherein kassiert, ungültig und dieser neuen Satzung unschädlich sein. K. F. gebietet allen Kff. Fürsten etc. und Reichsuntertanen unter Androhung einer der ksl. Kammer verfallenden Pön von 100 Mark Gold die Befolgung seiner den Erfurtern vormals erteilten Mandate sowie dieser Ordnung und befiehlt ihnen, die Erfurter und ihre Rechte zu schützen und ihnen gegen jeglichen Widersacher zu helfen.

Originaldatierung:
Am andern tag des mondes may (nach Einblattdruck).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.i.c. (nach Einblattdruck).

Überlieferung/Literatur

Org. noch nicht aufgetaucht, dem Einblattdruck zufolge jedoch mit ksl. anh. S. - Kop.: Einblattdruck im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Reichssachen I n. 6010 Bl. 7).

Der von Erfurt in Auftrag gegebene Einblattdruck enthält neben dem o. a. Mandat noch die ksl. Schreiben H. 4 n. 811a und H. 4 n. 816a vom 23. August bzw. 1. Dezember 1479. Zu seiner Rechtfertigung erließ Diether von Isenburg am 29. Juni 1480 in Aschaffenburg ein Schreiben an alle Reichsangehörigen, welches er ebenfalls als Einblattdruck verschicken ließ und von dem ein Exemplar überliefert ist im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Reichssachen I n. 6010 Bl. 6, Teildruck GdW n. 8340f.). In diesem Schreiben führte er zunächst alle Rechte der Mainzer Kirche auf die Stadt Erfurt, die anerkanntermaßen Stiftseigentum sei, auf. Er widerlegte dann die Aussage der ksl. Schreiben, diese seien aus ksl. Antrieb erlassen worden; vielmehr hätten die Erfurter sie in ihrem Bestreben, die mainzischen Rechte zu schmälern, selbst erworben. Des Kaisers Verhalten sei unter anderem auch deswegen befremdlich, als er (Diether) sich durch mehrere Gesandtschaften um die Regalienbelehnung bemüht habe und diese bisher lediglich daran gescheitert sei, daß der K. keine stellvertretende Belehnung vornehmen wolle und Diether noch nicht in der Lage gewesen sei, persönlich den ksl. Hof in den Erblanden aufzusuchen. Diese Lage machten sich die Erfurter lediglich zunutze und beeinträchtigten unter dem Zweckargument der Nichtbelehnung willentlich und mutwillig jahrhundertealte Mainzer Eigentumsrechte an der Stadt, wogegen er die Adressaten um Hilfe ersuchte.

Druck (tlw.): GdW Bd. IX Fasz. 1 Sp. 148f. n. 10343. Lit.: Schmidt, Die Streitschriften zwischen Mainz und Erfurt (wie bei H. 4 n. 811a).

Anmerkungen

  1. 1Vgl. H. 4 n. 811a.
  2. 2Vgl. H. 4 n. 816a.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 817a, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1480-05-02_1_0_13_4_0_10393_817a
(Abgerufen am 25.04.2024).