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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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K. F. erläßt in Ansehung der trotz seiner inhibicion und gebott besonders durch das Landgericht zu Marstetten und Weißenhorn wiederholt erfolgten Verletzungen der Bürgermeister, Rat und Gemeinde der Stadt Biberach von seinen Vorgängern verliehenen und von ihm bestätigten Freiheit von fremden Gerichten1 zwecks Wahrung seiner ksl. oberkait und gerichtzwang sowie zu größerer Sicherheit der Stadt eine erkanntnus, declaration, ordnung und satzung. Er erklärt, daß Bürgermeister, Rat, Gemeinde, jeder einzelne Bürger inner- und außerhalb der Stadtmauern sowie alle, die ihnen jetzt und künftig zu versprechen steen, mit allen ihren Gütern auf ewig vor kein Land-, Hof- oder anderes Gericht geladen werden dürfen, sondern daß sich entsprechend ihrem Privileg Stadt und Bürger nur vor dem dortigen Ammann und die Ihren nur vor den Amtleuten der Gerichte, in denen sie ansässig und in die sie zu recht gehoerig sind, zu verantworten und sie lediglich bei Rechtsverweigerung oder -verzug vor dem K. oder Kg. zu Recht stehen haben. Er erklärt alle dementgegenstehenden Urteile für ungültig und gebietet allen Land-, Hof- und anderen Richtern, besonders aber den jetzigen und allen künftigen vermainten Landrichtern und Urteilern des Landgerichts zu Marstetten und Weißenhorn2 - zu dem die Biberacher nie zu recht gehoerig geweßt und noch nit sein - sowie allen Reichsuntertanen unter Androhung seiner schweren Ungnade, einer Pön von 100 Mark Gold sowie der Amtsenthebung aller wissentlich anders handelnden Richter bis zur völligen Befriedigung der Ansprüche des Kaisers und der Stadt, die Biberacher ewig in ihren Freiheiten und dieser erkanntnus unbeeinträchtigt zu lassen und keinen Bürger oder jemanden, der der Stadt oder ihren Bürgern der castvogtei oder burgerrechtz halben verwannt ist sowie ihre Untertanen, Hintersassen und armen Leute an andere als die festgelegten Gerichte laden zu lassen. Für den Fall des unwissentlichen Zuwiderhandelns setzt er fest, daß die Geladenen auf die Abforderung Biberachs hin unverzüglich an ihre ordentlichen Gerichte remittiert werden.

Originaldatierung:
Am zehenden tag des monads septembris (nach Einblattdruck).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i. (nach Einblattdruck).

Überlieferung/Literatur

Org. noch nicht aufgetaucht, der Siegelankündigung des Einblattdrucks zufolge jedoch mit anh. S. - Kop.: Einblattdruck im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Reichssachen I n. 6018), Pap. (15. Jh.).

Druck (tlw.): GdW Bd. IX Sp. 156f. n. 10355.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. H. 4 n. 812.
  2. 2"Mit der Grafschaft Marstetten kam Weißenhorn 1342 zum Herzogtum Bayern und verblieb bis 1505 bei Bayern-Landshut", J. Heider, Weißenhorn, in: Hdb. d. hist. Stätten Deutschlands 7, S. 801f.; vgl. W. Wüst, Günzburg, in: Historischer Atlas von Bayern, T. Schwaben, Heft 13 (1983) S. 41ff.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 814, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1479-09-10_3_0_13_4_0_10387_814
(Abgerufen am 19.04.2024).