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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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K. F. bestätigt Bürgermeistern, Rat und Gemeinde der Stadt Biberach die ihnen von seinen Vorgängern verliehene Freiheit von auswärtigen Gerichten1. Er bestimmt, daß die Stadt insgesamt und jeder einzelne Bürger sowie jeder, der ihnen zu versprechen steet2, keinem Kläger in keinerlei Sache vor einem auswärtigen Gericht, Landgericht oder Hofgericht rechtspflichtig ist. Vielmehr gehören Stadt und Bürger ausschließlich vor unsern und des reichs und irn stattaman zu Biberach, und für diejenigen, die ihnen zu versprechen steend, sind ausschließlich die Amtleute der Gerichte zuständig, in denen jene ansässig und zu denen sie zu recht gehoerig sind.

Überlieferung/Literatur

Org. und Kop. noch nicht aufgetaucht. Ergibt sich aus der Deklaration ( H. 4 n. 814) von 1479 September 10 (danach zitiert).

Anmerkungen

  1. 1Eine eigene Bestätigung der Biberacher Freiheit durch K. F. ist noch nicht bekannt, weshalb vorläufig auf die "confirmationes generales" zu verweisen ist, vgl. Chmel n. 448 und n. 969. Zwar wird hier eindeutig auf die Erteilung dieses Privilegs durch K. F. Vorgänger hingewiesen, doch ist eine solche von Sigmund und Albrecht II. noch nicht bekannt geworden. Zu Ruprecht vgl. Battenberg, Gerichtsstandsprivilegien n. 1034.
  2. 2Hierunter sind die bäuerlichen Hintersassen der Biberacher zu verstehen, deren Zahl beträchtlich war. Denn mittels des Spitals hatte die Stadt zum gegebenen Zeitpunkt ein städtisches Territorium gewonnen, welches mit dem Ulmer das größte Landgebiet in Oberschwaben war.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 812, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1479-09-10_1_0_13_4_0_10385_812
(Abgerufen am 19.04.2024).