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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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K. F. gebietet Dekan und Kapitel des Mainzer Domstifts, innerhalb von sechs Wochen und drei Tagen dem auf Klage seines Kammerprokurator-Fiskals am Kammergericht gegen sie ergangenen und ihnen von ihm (K. F.) vor vergangner Zeit verkündeten Urteil1 wegen Mißachtung seines ihnen im burgundischen Krieg übermittelten Gebots2, ein in seinem Auftrag zur Rettung der belagerten Stadt Neuss angefertigtes Floß auf dem Rhein passieren zu lassen, Genüge zu leisten, verbietet ihnen die Nutzung ihrer Lehen, Zölle, Privilegien und Rechte, befiehlt ihnen die Zahlung der festgesetzten Pön von 100 Mark Gold an die ksl. Kammer und fordert sie auf, den von ihm mit der Herstellung des Floßes Beauftragten Schadenersatz zu leisten. Für den Fall ihres Ungehorsams lädt er sie auf den 45. Tag oder den ersten darauf folgenden Gerichtstag nach Ablauf der Frist peremptorisch vor sich zu rechtlicher Verantwortung gegenüber dem Antrag des Fiskals, ihm wegen ihres Ungehorsams Anleite auf ihre Güter zu erteilen.

Originaldatierung:
Am sibenntzehenden tag deß manets juny (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Reichssachen I n. 5930 Bl. 2) (15. Jh.). Zur Insinuation dieses Mandats vgl. die Erläuterung zu H. 4 n. 783.

{Druck: Chmel, Mon. Habsb. I/3 S. 602f. n. 119.}

Anmerkungen

  1. 1Vgl. H. 4 n. 781.
  2. 2Vgl. H. 4 n. 720.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 782, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1477-06-17_2_0_13_4_0_10354_782
(Abgerufen am 19.04.2024).