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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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K. F. verkündet das auf Klage seines Kammerprokurator-Fiskals gegen Dekan und Kapitel des Mainzer Domstifts gefällte Kammergerichtsurteil wegen Ungehorsams gegenüber seinem in dem burgundischen krieg an sie gerichteten Mandat, ein zur Rettung der Stadt Neuss in seinem Auftrag angefertigtes Floß auf dem Rhein passieren zu lassen. Er erklärt sie aller ihrer Lehen, Zölle, Renten, Nutzungen, Privilegien und Rechte für verlustig, erlegt ihnen eine Pön von 100 Mark Gold auf, die der ksl. Kammer verfallen ist, und verpflichtet sie zum Ersatz des Schadens, der den von ihm mit der Herstellung des Floßes Beauftragten soliches auffhaltenßhalben entstanden ist.

Überlieferung/Literatur

Org. und Kop. noch nicht aufgetaucht. Ergibt sich aus dem Mandat ( H. 4 n. 782) von 1477 Juni 17.

Anmerkungen

  1. 1Der Zeitraum ergibt sich aus den Angaben der Vorlage, unten H. 4 n. 782. Danach folgt das Urteil auf die Mißachtung des im burgundischen Krieg erlassenen Mandats ( H. 4 n. 720), wurde aber vor dem dem klagenden Fiskalprokurator bereits rechtlich zuerkannten Gebotsbrief von 1477 Juni 17 gefällt und auch verkündet. Denn dort heißt es: Unser Fiskal hat vor vergangner zeit das ir umb ungehorsam ... unser keyserlichen gebot, so wir euch in dem burgundischen krieg eines floß halben ... zugeschickt haben ..., in unserm keyserlichen camergericht mit urteil und recht wider euch behabt und erwonnen, auch laut unßers keyserlichen urteylbrieffs deßhalben außgegangen sein, im in demselben umßerm keyserlichen camergericht gebotzbrieff ... wider euch zu geben auch erkant worden ... Der Gebotsbrief ist unten H. 4 n. 782.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 781, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1477-06-17_1_0_13_4_0_10353_781
(Abgerufen am 25.04.2024).