Regestendatenbank - 201.916 Regesten im Volltext

[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

Sie sehen den Datensatz 771 von insgesamt 1054.

K. F. beurkundet das auf Klage seines Rats und Kammerprokurator-Fiskals Johann Kellner gegen Gf. Philipp d. J. von Hanau ergangene Urteil seines Kammergerichts wegen Mißachtung seiner Verbote, die 19 zur Grafschaft Bornheimer Berg gehörenden Dörfer daran zu hindern, ihm (K. F.) gemeinsam mit den Frankfurtern gegen den Hz. von Burgund zu Hilfe zu ziehen, weswegen der Beklagte den in diesen Mandaten angedrohten Strafen für verfallen erklärt wird. In der Kammergerichtssitzung vom 11. Juli 14761 hatte der Fiskal seine Vorwürfe gegen den Hanauer, der die Dörfer des Bornheimer Bergs an der Erfüllung ihrer Pflichten als Eigentum des Reiches gehindert habe, vorgetragen und ausgeführt, daß die dem Beschuldigten angeblich gewährte mündliche Exzeption durch den K. im rechten nicht vorgetragen werden dürfe. Ob auch der von Hannaw des zusagens brief und sigel hette, so wer im dannoch vorbehalten, uns (K. F.) zu berichten, daz er die surrepticie on grund erworben hette und der unempfinnglich were. Die Argumentation hatten die Anwälte des Beklagten (wie zuvor) zurückgewiesen und nachdrücklich geschildert, daß ihr Herr zu dem einzig in Frage kommenden Zeitpunkt, als nämlich der K. zwischen dem Hanauer und den Frankfurtern in der dortigen Liebfrauenkirche geteidingt habe, noch nichts von der Ladung auf Pön gewußt habe. Sie hatten insbesondere herausgestellt, daß ihr Herr dem Aufgebot des K. gegen Burgund gefolgt sei und dabei auch die armen Leute des Bornheimer Bergs als seines rechten Mannlehens mit sich geführt habe. Gegen das ihm daraufhin zugestellte ksl. Gebot, er möge die Dörfer mit den Frankfurtern dienen lassen, habe er die mündliche Exzeption erwirkt und habe dann auch während des gesamten Krieges mit den Leuten der Dörfer im Feld gestanden.Der Fiskal hatte dagegen darauf bestanden, daß der Beschuldigte den Dörfern vor seinem Aufbruch gegen Burgund verboten habe, dem K. gemeinsam mit den Frankfurtern zu dienen. Durch dieses Verbot, das er den Frankfurtern auch habe mitteilen lassen, habe er gegen die Deklaration K. Sigmunds und das frühere Urteil Kg. F. verstoßen. Die entsprechenden Briefe waren vor Gericht verlesen worden. Da der Hanauer aber das ihm zugemessene Truppenkontingent gegen Burgund aus einer erheblich größeren Schar Dienstpflichtiger bestritten habe als bei der Zumessung zu Grunde gelegt worden war, habe er Kaiser und Reich großen Schaden zugefügt.In ihrer Gegenrede hatten die Anwälte des Hanauers ausgeführt, daß die Deklaration K. Sigmunds lediglich das alte Herkommen zugunsten ihres Herrn bestätigt habe. Sie hatten ihre (vorherige) Argumentation bezüglich des von Kg. F. ergangenen Urteils in dieser Sache ergänzt und behauptet, dieses sei für ihren Herrn nicht verbindlich gewesen, wofür sie zum entsprechenden Zeitpunkt des Prozesses die einschlägigen Gründe vorbringen wollten. Nachdem seitens des Beschuldigten am 28. September 1476 keinerlei weitere rechtliche Einlassungen vorgetragen worden waren, erkannte das Kammergericht in der Sitzung vom 12. November 1476 den Beschuldigten der ihm vorgeworfenen Vergehen für schuldig und erklärte ihn der angedrohten Pönen für verfallen, an welchen der ksl. Kammer der festgesetzte Anteil zustehe. Entsprechende Ausführungsmandate wurden dem Fiskal zuerkannt.

Originaldatierung:
Am zwelfften tag des monadts novembris.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.

Überlieferung/Literatur

Org. im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Bornheimer Berg Mgb. E 11 n. 44), Libell in Groß-Folio mit 3 Doppelblättern, Perg., rotes S 18 in wachsfarbener Schüssel mit wachsfarbenem S 16 rücks. eingedrückt an purpurfarbener Ss, die durch den Libellrücken gezogen ist. - Kop.: Vidimus des Wigand Koneke, Dekan des Frankfurter Bartholomäusstifts, und des Johann Brune, Schulmeister des Frankfurter Liebfrauenstifts, vom 14. Juli 1477 ebd. (Sign. Bornheimer Berg Mgb. E 11 n. 43), Libell in Klein-Folio mit 10 Blättern, wechselnd Pap. und Perg., schwarze SS d. Ausst. in brauner Schüssel an brauner Hanfschnur, die durch den Libellrücken gezogen ist.

Druck: Chmel, Mon. Habsb. I/3 S. 572-581 (nach dem Konzept im HHStA Wien).

{Reg.: Scriba-Wörner, Ergänzungsheft 2 n. 1078.}

Anmerkungen

  1. 1Der gesamte Verlauf des gegen den Gf. von Hanau geführten Kammergerichtsprozesses einschließlich der handelnden Personen und ihrer Argumentationen entspricht - in weiten Strecken wörtlich - demjenigen, wie ihn das ausführliche Regest des am gleichen Tag beurkundeten Urteils gegen die Dörfer des Bornheimer Bergs bietet. Deshalb ist es an dieser Stelle ausreichend, zusätzliche oder abweichende Argumente zu vermerken.

Nachträge

Nachtrag einreichen
Einreichen
Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 769, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1476-11-12_2_0_13_4_0_10341_769
(Abgerufen am 16.04.2024).