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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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K. F. beurkundet das auf Klage seines Rats und Kammerprokurator-Fiskals Johann Kellner ergangene Urteil seines Kammergerichts gegen Zentgraf und Gemeinden der 19 zur Grafschaft Bornheimer Berg gehörenden Dörfer, ausgenommen Bornheim, Seckbach, Hausen, Oberrad und Offenbach, demzufolge diese wegen Mißachtung der ksl. Mandate, ihm gemeinsam mit den Frankfurtern gegen den Hz. von Burgund zu Hilfe zu ziehen, den in diesen Mandaten angedrohten Strafen für verfallen erklärt werden.Am eylifften tag des monets july (1476 Juli 11) hatte der Fiskal vor dem unter dem Vorsitz des K. mit den Bff. Anton von Triest und Sigmund von Laibach, dem Konstanzer Dompropst Thomas von Cilli, dem Abt1 von St. Lambrecht, den Gff. Haug von Werdenberg und Wilhelm von Tierstein, Dr. Hartung von Kappel, dem Protonotar Johannes Rehwein, dem Hofmarschall Georg Fuchs und Jakob Raunacher als Beisitzern tagenden Kammergericht seine Klage2 vorgetragen. Als Anwälte der Beklagten legitimierten sich Dr. Johann Steinberg und Balthasar Forstmeister und hatten dann durch ihren zu recht erlaubten redner, angedingt in recht, erwidern lassen, sie wollten dem K. zu entsprechender Zeit die Gründe vortragen, deretwegen sie glaubten, ihre Auftraggeber seien der Klage enthoben. Unter Hinweis auf die Ablehnung eines derartigen Ansinnens in einem anderen Fall hatte der Fiskal dagegen Einspruch erhoben. Dem hatte das Gericht stattgegeben und bestimmt, die Beklagten mögen ihre Einwände gegen die Klage rechtlich vorbringen, woraufhin geschehen solle, was Recht ist; andernfalls solle geschehen, was Recht sei.Daraufhin hatten die Anwälte der Beklagten vortragen lassen, der K. persönlich habe auf Ersuchen Gf. Philipps von Hanau, ihres Herrn, seine früheren Mandate3 mündlich suspendiert und habe erklärt, diese sollten dem Hanauer und den Dörfern gänzlich unschädlich sein. Dies könnten Mgf. Albrecht von Brandenburg und andere Gff. und Herren bestätigen, die man nur anhören möge. Deshalb sei die Fiskalklage hinfällig; die Dörfer müßten freigesprochen und es müsse ihnen Schadenersatz zugebilligt werden.Der Fiskal hatte diese Einrede als unbillig angesehen, denn nach herkomen der recht het man einen eynigen fürsten, das were ein romischer keiser oder kunig. Niemand dürfe diesen wegen seiner mündlichen Versprechen in Angelegenheiten, daran dem heilgen reich gelegen were, .. betedingen noch erweisen, es sei denn, die Zusage sei mit Brief und Siegel gegeben worden; denn andernfalls würd wenig bey dem reich behallten, das darczu gehöret. Von einer derartigen Zusage sollte auch der Fiskal als der Anwalt des Reiches und seiner Kammer Kenntnis erhalten; dieser könne gegen eine schriftliche und begründete Zusage Einspruch erheben, wenn dem Herrscher Unrecht vorgetragen worden sei. Die Anwälte der Beklagten hatten den Vorwurf, sie wollten dem K. das Versprechen erweisen, zurückgewiesen und erklärt, lediglich dem Gedächtnis des K. aufhelfen zu wollen. Im übrigen widersprachen sie der Auffassung des Fiskals, es gehe um das Eigentum von K. und Reich, denn in den der Klage zugrundeliegenden Mandaten sei davon keine Rede, sondern nur auf Pön gesetzt; die Festsetzung dieser Pön stehe ganz im Ermessen des K. der dafür nicht des Einverständnisses des Fiskals bedürfe. Insofern seien die Beklagten nach satzung der recht freizusprechen.Dagegen hatte der Fiskal eingewandt, der Gf. von Hanau habe das ihm angeblich vom K. gegebene Versprechen nicht zu seiner Verteidigung angeführt, als er von den Frankfurtern in der dortigen Liebfrauenkirche beteidingt worden sei, habe einen vom K. angesetzten gütlichen Tag nicht besucht und habe den Mgf. von Brandenburg nicht von der Zusage berichten lassen, obwohl er doch gewußt habe, daß der K. auf dem Rückweg in seine Erblande in Landshut verweilen und der Mgf. ihn dort aufsuchen wollte. Es sei auch kaum vorstellbar, daß sich der Hanauer in Anbetracht der Schwere der angedrohten Strafen die angebliche ksl. Exzeption nicht schriftlich habe geben lassen. Und schließlich berührten die ksl. Mandate sehr wohl das Eigentum des Reichs; denn die Dörfer der Grafschaft Bornheimer Berg seien aus alter gerechtigkeit und oberkeit des heiligen reichs verpflichtet gewesen, auf ksl. Ersuchen zum Schutz des Reiches gegen den Hz. von Burgund zu dienen, und das sey zu zelen für des reichs eigenthumb.Die Anwälte der Dörfer hatten dagegen ausgeführt, daß die ksl. Mandate dem Gf. von Hanau zu dem Zeitpunkt, als der K. des Gf. Streit mit den Frankfurtern verhört habe, noch gar nicht übergeben gewesen seien; nachdem der K. etwa Crispini et Crispiniani (1475 Oktober 25) nach Frankfurt gekommen und dort zwei bis drei Nächte geblieben sei, habe der Hanauer die ksl. Ladung frühestens in der vassten darnach (1476 ab Februar 8) erhalten4. Im Vertrauen auf die ihm gegebene mündliche Exzeption habe ihr Herr auch den vom K. angesetzten gütlichen Tag nicht besucht, und zur Erinnerung des K. an das Versprechen durch Mgf. Albrecht von Brandenburg habe folglich auch kein Anlaß bestanden. Die Anwälte unterstrichen noch einmal ihre Auffassung, daß es nicht um Eigentum des Reiches gehe, und lehnten ein Eingehen auf die Klage auch deshalb ab, weil die betroffenen Dörfer ja mit dem Hanauer gegen Burgund gedient hätten.Das Kammergericht hatte daraufhin entschieden, die Beklagten hätten rechtlich auf die Klage zu antworten. Demgemäß hatten die Anwälte der Beklagten die Bestellung von Kommissaren und die Zubilligung einer Frist zur Durchführung der Einvernahme Mgf. Albrechts von Brandenburg und anderer Zeugen des ksl. Versprechens beantragt. Der Fiskal hatte für die Verurteilung der Beklagten wegen Nichteingehens auf die Klage plädiert. Daraufhin hatte das Kammergericht entschieden, die Beklagten seien verpflichtet, sich auf die Klage einzulassen; anschließend solle geschehen, was Recht ist, andernfalls, was Recht sei.Am sibenundzweintzigisten tag des monets septembris (1476 September 27) hatte der K. abermals dem Kammergericht vorgesessen; als Beisitzer hatten diesmal Bf. Sixtus von Freising, Ldgf. Friedrich von Leuchtenberg, der Konstanzer Dompropst Thomas von Cilli, der Freisinger Domherr und Propst auf dem St. Petersberg Kaspar Smidhauser, Johannes Hesler, Propst zu Meschede, Johannes Rehwein, Hofmarschall Georg Fuchs, Christof Hohenvelder, Hermann von Sachsenheim, Bartholomäus von Liechtenstein, Hermann von Gotzfeld und Georg von Schaunberg fungiert.Die Anwälte der Beklagten hatten vortragen lassen, ihre Auftraggeber seien mit dem Gf. von Hanau im ksl. Dienst gegen Burgund gezogen. Der K. habe dem Hanauer zusagen lassen, sein Mannlehen Bornheimer Berg nicht zu beeinträchtigen, was man beweisen lassen könne. Dagegen führte der Fiskal aus: Als das heilig romisch reich in regirung der kunig zu Beheim gewesen, hetten dieselben zu der cron zu Beheim, die erblich zu dem lannd Beheim gehörte, mer neygung dann zu dem heiligen romischen reich gehabt. Diese hätten den Bornheimer Berg den Hanauern verpfändet5. Nachdem die Pfandherren sich dann Rechte angemaßt hätten, die durch die Verschreibung nicht gedeckt gewesen seien, hätten sie schließlich von den böhmischen Königen als römischen Königen die Belehnung6 mit dem Bornheimer Berg erwirkt, doch seien die Obrigkeit und Rechte des Reichs vorbehalten worden. Die anschließend von K. Sigmund vor der Taubenburg erlassene declaration7 zwischen Hanau und Frankfurt habe festgestellt, daß der Bornheimer Berg verpflichtet sei, mit Frankfurt zu dienen. Als das vom Gf. von Hanau anläßlich des Einfalls der armen jecken in deutsche lannde verhindert worden war, habe Kg. F. rechtlich durch jetzt verlesene Urteile8 entschieden, daß K. Sigmunds Erklärung hinfort Geltung besitzen solle. Da die Beklagten sich anläßlich des burgundischen Krieges nicht daran gehalten hätten, hätten sie K. und Reich geschädigt und seien den angedrohten Pönen verfallen.Die Anwälte der Beklagten hatten darauf erwidert, daß ihres Erachtens die Könige von Böhmen das Reich, als sie es in iren hannden hatten, gemehrt und nicht gemindert hätten. Von diesen sei der Bornheimer Berg den Hanauern mit allen Rechten und Diensten verpfändet und zu rechtem Mannlehen verliehen worden, was K. F. als König9 erneuert habe; dem Bornheimer Berg sei auch Gehorsam befohlen worden. Die Deklaration K. Sigmunds habe kein neues Recht geschaffen, sondern lediglich das alte Herkommen bestätigt, das in der Dienstzugehörigkeit des Bornheimer Bergs zu Hanau bestanden habe. Trotz der während des derzeitigen Prozesses, der ja noch nicht um die Hauptsache geführt werde, gefällten Urteile hatten sich die Anwälte der Beklagten für berechtigt gehalten, ihren Beweis der dem Hanauer von K. F. gewährten exception zu vollführen. Dazu hatten sie auf die geschriben recht verwiesen, nämlich auf den Satz de re iudicata lite finita et transaccione, und darauf, daß das Vorbringen einer exception oder gegenwere durch einen Beklagten den einganng des rechtens verwehre und ihn einer Antwort auf die Klage enthebe. In ihrem Falle hätten sie mit der Anrufung des ksl. Gedächtnisses die sofortige Beweisführung vollziehen wollen, so daß der Richter nun davon ausgehen müsse, daß sie das Verfahren nicht verzögern wollten. Da der K. sich indessen nicht erinnern könne, sei er im rechten schuldig, ihnen eine Frist zur Vollziehung des beantragten Beweises zu gewähren, denn die recht geben den beweisungen, die mit leütten beschehen, gleich die krafft zu, als ob sy durch brieve beschehen weren. Auch eine Belehnung könne nach erlaubung der recht mit Leuten bewiesen werden; so sei es dann erst recht in Fällen, wo ein Papst oder Kaiser aus eigenem Antrieb gehandelt und nicht ausdrücklich die Entgegennahme von Briefen verlangt habe. Deshalb hatten sie abermals beantragt, ihnen zur Vollführung des angebotenen Beweises Kommissare und eine Frist zuzuerkennen, und dies zu Recht gesetzt.Der Fiskal hatte sich dagegen auf die gerichtzacta bezogen und ausgeführt, die Gegenpartei habe zunächst argumentiert, die Dörfer des Bornheimer Bergs hätten mit dem Gf. von Hanau als ihrem Herrn gegen Burgund gedient. Als er ihnen vorgehalten habe, daß sie damit litem contestirt hätten, seien sie davon abgegangen und hätten sich wieder auf die exception berufen, was ihnen zuvor schon untersagt worden war. Er hatte daraufhin seinerseits seine auf die vorgelegten Briefe gegründete Argumentation zu Recht gesetzt.Das Kammergericht hatte daraufhin nach unserm (K. F.) bevelh entschieden, die Beklagten mögen am nächsten Gerichtstag entsprechend ihren Rechtsvorbehalten im rechten auf die Klage eingehen.Am nächsten Gerichtstag, dem achtundzweintzigisten tag des .. monets septembris (1476 September 28), hatten die Anwälte der Beklagten indessen erklären lassen, nichts weiteres vorbringen zu wollen. Daraufhin ist auf vorgesprochen urteil und nach allem herkomen der sachen auf heut, dato diess briefs (1476 November 12), im ksl. Kammergericht eintrechtiklich zu Recht erkannt worden, daß der Fiskal seine Klage mit Recht behabt und erstannden hat. Die Beklagten sind den angedrohten Strafen für verfallen erklärt worden. Dem Fiskal wurde die Ausfertigung von Urteils- und Gebotsbriefen10zuerkannt.

Originaldatierung:
Am zwelifften tag des monets novembris.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.

Überlieferung/Literatur

Org. im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Bornheimer Berg Mgb. E 11 n. 42), Libell in Groß-Folio mit 3 Doppelblättern, Perg., rotes S 18 in wachsfarbener Schüssel mit wachsfarbenem S 16 rücks. eingedrückt an purpurfarbener Ss, die durch den Libellrücken gezogen ist. - Kop.: Vidimus des Wigand Koneke, Dekan des Frankfurter Bartholomäusstifts, und des Johann Brune, Schulmeister des Frankfurter Liebfrauenstifts, vom 14. Juli 1477 ebd. (Sign. Bornheimer Berg Mgb. E 11 n. 45), Libell in Klein-Folio mit 10 Blättern, wechselnd Pap. und Perg., schwarze SS d. Ausst. in brauner Schüssel an brauner Hanfschnur, die durch den Libellrücken gezogen ist.

Erwähnt bei Chmel, Mon. Habsb. I/3 S. 582 nach dem im HHStA Wien überlieferten Konzept.

Die personelle Besetzung des Kammergerichts bietet (nach Chmel) Lechner, Reichshofgericht S. 178.

Anmerkungen

  1. 1Es handelt sich um Abt Johann Schachner.
  2. 2Vgl. H. 4 n. 724 passim.
  3. 3Vgl. insbesondere H. 4 n. 665 und n. 687.
  4. 4Zum kurzen Aufenthalt des K. in Frankfurt aufdem Rückweg von Köln etwa am (24.) 25. Oktober 1475 s. auch Chmel n. 7020. Einem Eintrag im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Bürgermeisterbücher 1475/76 fol. 60v) zufolge beschlossen die Frankfurter die Überbringung von Kammergerichtsladungen an den Hanauer und die Dörfer des Bornheimer Bergs ( H. 4 n. 724 u. n. 725) am 27. Februar 1476.
  5. 5Die erste Verpfändung des Bornheimer Bergs an einen Hanauer hatte i. J. 1320 keineswegs ein Luxemburger, sondern Ludwig d. B. vorgenommen; allerdings hatten die Hanauer ihre Position seit der Bestätigung dieser Verpfändung durch Karl IV. i. J. 1364 ( RI VIII n. 4001) unter den Luxemburgern ausbauen können.
  6. 6Vgl. RI XI n. 10559, 10606f.
  7. 7Ebd. n. 11673.
  8. 8Das erste und das zweite Urteil Kg. F. vom 17. Februar 1448 bzw. 14. Juni 1449 in den Regg.F.III. H.3 n. 42 bzw. n. 49; vgl. hier oben H. 4 n. 151.
  9. 9Vgl. Regg.F.III. H.3 n. 2.
  10. 10Einen an die Verurteilten gerichteten Gebotsbrief, dem Urteil nachzukommen, bietet (nach dem Konzept) Chmel, Mon. Habsb. I/3 S. 581f.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 768, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1476-11-12_1_0_13_4_0_10340_768
(Abgerufen am 18.04.2024).