Regestendatenbank - 201.916 Regesten im Volltext

[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

Sie sehen den Datensatz 760 von insgesamt 1054.

K. F. verbietet Pfgf. Otto (II. von Neumarkt) unter Androhung seiner schweren Ungnade, des Verlusts seiner Regalien, Privilegien und Rechte sowie einer je zur Hälfte der ksl. Kammer und den Geschädigten zufallenden Pön von 100 Mark Gold, jeglichem weiteren Ersuchen Gf. Philipps d. J. von Hanau um Rechtsbeistand, Rat und Hilfe gegen Bürgermeister und Rat der Stadt Frankfurt nachzukommen und heimlich oder offen etwas zu unternehmen, was diesem Mandat und seinem vormaligen Befehl1 an Gf. Philipp widerspricht, die Frankfurter bei Strafe im ungehinderten Besitz der Dörfer Bornheim und Seckbach samt Zugehörungen zu lassen, die sie mit seiner (K. F.) Einwilligung gekauft und von ihm zu Lehen empfangen haben2, seine vermeintlichen Ansprüche ausschließlich vor ihm als beider Parteien oberster Herr und ordentlicher Richter, vor dem sich die Frankfurter zu Recht erboten haben, vorzubringen und außerhalb des ksl. Gerichts keinerlei Maßnahme zu ergreifen. XXV. septembris (so Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Reichssachen I n. 5758/40 Bl. 101-103) (15. Jh.).

Anmerkungen

  1. 1Es handelt sich um das Mandat von 1476 Juni 10, s. Regg.F.III. H.3 n. 139.
  2. 2Vgl. H. 4 n. 729 u. n. 730.

Nachträge

Nachtrag einreichen
Einreichen
Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 758, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1476-09-25_2_0_13_4_0_10330_758
(Abgerufen am 18.04.2024).