[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4
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K. F. verbietet Ldgf. Heinrich (III.) von Hessen bei Verlust seiner Privilegien und Rechte sowie einer je zur Hälfte der ksl. Kammer und den Geschädigten zufallenden Pön von 100 Mark Gold, jeglichem Hilfsersuchen Gf. Philipps d. J. von Hanau gegen Bürgermeister und Rat der Stadt Frankfurt nachzukommen und Philipp in seinem Versuch, seine vermeintlichen Ansprüche1 gegen die Stadt außerhalb des ksl. Gerichts vor anderen Gerichten durchzusetzen, obwohl diese sich vor ihm (K. F.) als ihrer beider obersten Herrn und ordentlichen Richter zu Recht erboten hat, weder heimlich noch offen zu unterstützen oder ihm durch die Seinen Hilfe zukommen zu lassen. XXV. septembris (nach Kop.).
Überlieferung/Literatur
Kop.: Abschrift im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Reichssachen I n. 5758/40 Bl. 105f.) (15. Jh.).
Anmerkungen
Registereinträge
Nachträge
Empfohlene Zitierweise
[RI XIII] H. 4 n. 757, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1476-09-25_1_0_13_4_0_10329_757
(Abgerufen am 29.03.2024).