Regestendatenbank - 201.916 Regesten im Volltext

[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

Sie sehen den Datensatz 759 von insgesamt 1054.

K. F. verbietet Ldgf. Heinrich (III.) von Hessen bei Verlust seiner Privilegien und Rechte sowie einer je zur Hälfte der ksl. Kammer und den Geschädigten zufallenden Pön von 100 Mark Gold, jeglichem Hilfsersuchen Gf. Philipps d. J. von Hanau gegen Bürgermeister und Rat der Stadt Frankfurt nachzukommen und Philipp in seinem Versuch, seine vermeintlichen Ansprüche1 gegen die Stadt außerhalb des ksl. Gerichts vor anderen Gerichten durchzusetzen, obwohl diese sich vor ihm (K. F.) als ihrer beider obersten Herrn und ordentlichen Richter zu Recht erboten hat, weder heimlich noch offen zu unterstützen oder ihm durch die Seinen Hilfe zukommen zu lassen. XXV. septembris (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Reichssachen I n. 5758/40 Bl. 105f.) (15. Jh.).

Anmerkungen

  1. 1In der Sache ging es um den Kauf Bornheims und Seckbachs durch Frankfurt und die erfolgte Belehnung, vgl. H. 4 n. 729, n. 730; n. 754; n. 758.

Nachträge

Nachtrag einreichen
Einreichen
Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 757, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1476-09-25_1_0_13_4_0_10329_757
(Abgerufen am 29.03.2024).