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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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K. F. teilt allen Reichsuntertanen mit, daß er den von Johann Recheimer gegen Georg Zolner von Bamberg1 statt vor ihm (K. F.) oder dessen ordenlichenn richter unrechtmäßig vor Johann Volmar, gen. von Caverne, der sich Freigraf zu Freienhagen nennt, und am dortigen vermeintlichen heimlichen Gericht angestrengten Prozeß sowie sämtliche dort unter Verstoß gegen die zu Arnsberg beschlossene gemeyn reformacion und die Freiheiten des Bamberger Stifts, dem Zolner unterworfen ist, ergangenen oder noch ergehenden Sentenzen zur handthabung des reichs oberkeit für ungültig erklärt und den Prozeß an sich gezogen hat. Er gebietet ihnen deshalb bei Verlust ihrer Regalien, Privilegien und Rechte, nichts gegen Zolner und seine Habe oder seinetwegen gegen andere zu unternehmen und Recheimer keinerlei Unterstützung zu gewähren, sondern Zolner und die Seinen mit aller Habe in allen ihren Gebieten und im ganzen Reich ungehindert umherziehen zu lassen sowie Zolners Gerichtsstand vor dem K. oder dem für seinen Wohnsitz zuständigen Gericht zu beachten.

Originaldatierung:
Am zeweintzigisten tag des monadts augusti (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. noch nicht aufgetaucht, der Kop. zufolge jedoch Perg. mit rücks. aufgedrücktem roten S. - Kop.: Vidimus des Benediktinerabts Ulrich von Mönchberg (= Michelsberg) bei Bamberg vom 2. Oktober 1476 im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Feme-Nachträge, Kasten 4 sub dat.), Pap., rotes S d. Ausst. vorn unten aufgedrückt.

Anmerkungen

  1. 1Abt Ulrich identifiziert ihn in seinem Vidimus als in Bamberg am marcke wonhaft.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 756, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1476-08-22_1_0_13_4_0_10328_756
(Abgerufen am 20.04.2024).