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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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K. F. ergänzt die in seinem Bürgermeistern und Rat der Stadt Frankfurt gewährten Lehenbrief1 über Bornheim und sechs Huben Land zu Karben und Dortelweil enthaltenen Bestimmungen bezüglich der städtischen Lehenträger und bestimmt für den Fall, einer der beiden jeweils von Bürgermeistern und Rat dazu ernannten Bürger von erbern geslechten stürbe, gäbe sein Bürgerrecht auf, verließe die Stadt oder verlöre sein Bürgerrecht, daß dann der andere Lehenträger diese Funktion biss zu ennde seins lebens allein ausüben soll; sollte auch bei diesem währenddessen einer der genannten Fälle eintreten, dann dürfen Bürgermeister und Rat zwei andere Lehenträger gleicher Eigenschaften benennen, die von K. F. und seinen Nachfolgern gleichfalls ohne Zögern belehnt werden und den gewöhnlichen Eid dem jeweiligen Frankfurter Schultheißen schwören sollen.

Originaldatierung:
Am sechtzehenden tag des monads may.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i. - KVv: Rta Lucas Snitzer (Blattmitte); Franckfort [declaratio ... (?)] (rechter Blattrand).

Überlieferung/Literatur

Org. im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Privilegien n. 365), Perg., rotes S 18 in wachsfarbener Schüssel mit wachsfarbenem S 16 rücks. eingedrückt an Ps.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. H. 4 n. 730.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 754, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1476-05-16_2_0_13_4_0_10326_754
(Abgerufen am 29.03.2024).