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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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K. F. gebietet Bürgermeistern und Rat der Stadt Frankfurt in der Absicht, die Stadt in dysen swynden leuffen, die sich leyder allenthalben und sunderlichen umb uch und die gemelte statt halten, zu sichern und mit besserem Schutz zu versehen, und unter Anerkennung der ihnen von seinen Vorgängern verliehenen Befestigungsprivilegien1, der wir gnugsam underrichtunge haben, innerhalb und außerhalb der Stadt Frankfurt und Sachsenhausen sowie in ihrer Umgebung, wo und wann immer ihnen das notwendig erscheine, Warten, Schläge, Türme, Landwehren, Gräben, Zäune (eynfeng) und andere Befestigungen vollständig zu errichten und die erforderlichen Straßen anzulegen und auszuweisen, befiehlt ihnen, sich darin durch niemanden rechtlich oder gewaltsam hindern oder zu Aufschub bewegen oder nötigen zu lassen, erlaubt ihnen tätlichen Widerstand gegen jedermann, der sie und die Bauten angreifen sollte, und versichert sie seines Schutzes und völliger Straffreiheit sowie Schadlosigkeit gegenüber möglichen Regreßforderungen.

Originaldatierung:
Am XVI. tag des monads may (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift (oder Entwurf?)2 im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Reichssachen I n. 5758/40 Bl. 109f.) (15. Jh.).

Am 28. März 1476 hatten die Frankfurter Verantwortlichen beschlossen, ein derartiges ksl. Mandat zu erwirken, in welchem ihnen die Anlage von Befestigungen befohlen und somit jeglicher Eindruck städtischen Interesses vermieden wurde, s. StadtA Frankfurt/M. (Sign. Bürgermeisterbücher 1475/75 fol. 68v).

{Druck: Buri, UB S. 172f. n. 158.}

Anmerkungen

  1. 1Die erste Nachricht darüber findet sich in dem Privileg Kg. Wenzels vom 17. Januar 1398, s. Privilegia et Pacta S. 224 bzw. FAI III S. 25 (= StadtA Frankfurt/M. Privilegien n. 257). Ohne dessen Nennung befahl K. F. die Befestigungen schon mit seinem weitgehend textgleichen Mandat ( H. 4 n. 494) vom 20. März 1470.
  2. 2Es dürfte sich trotz zahlreicher, allerdings kleinerer Korrekturen im Text und der zu Beginn am Rand stehenden Notiz vera notula eher um eine Abschrift als um einen Entwurf handeln, da die Datumszeile vorhanden und auch von dem Schreiber des Textes geschrieben worden ist.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 753, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1476-05-16_1_0_13_4_0_10325_753
(Abgerufen am 28.03.2024).