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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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K. F. lädt Gf. Philipp d. J. von Hanau aufgrund der Klage des Hert Weiß in der beiderseitigen Auseinandersetzung um Fechenheim zu rechtlicher Verantwortung vor sich.

Überlieferung/Literatur

Org. und Kop. noch nicht aufgetaucht. Ergibt sich aus der von Hert Weiß am o. a. Tag dem Dr. Johann Gelthaus und dem ksl. Fiskalprokurator Johann Kellner erteilten und unter anderem von Dr. Georg von Hell bezeugten und besiegelten Vollmacht im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Glauburg-Urkunden, Kasten 1470-1484 sub dat.).

Möglicherweise handelt es sich bei der hier erschlossenen Ladung um jene vom 24. November 1475 (Regg.F.III. H.3 n. 137). In diesem Falle wäre die dort gesetzte Frist zum Zeitpunkt der Ernennung der Prokuratoren durch den Kläger allerdings weit überschritten gewesen, so daß mit einer abermaligen Ladung gerechnet werden muß.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 752, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1476-04-01_1_0_13_4_0_10324_752
(Abgerufen am 16.04.2024).