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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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K. F. bestätigt Bürgermeistern und Rat der Stadt Frankfurt auf Ersuchen von deren Botschaft den mit seiner Genehmigung1 erfolgten Kauf des Reichslehens Dorf und Gericht Bornheim samt allen Nutzungen, Zugehörungen, Freiheiten und Rechte von dem geslecht der Schelm von Bergen. Er erklärt insbesondere die Gültigkeit eines von Schultheiß und Schöffen zu Bornheim erlassenen Weistums, dessen wir gnügsamlichen bericht sein, demzufolge die Schelm von Bergen in Dorf und Feld Bornheim oberste Vögte und Gerichtsherren sind, dort zu gebieten und verbieten, einzusetzen und abzusetzen haben und dort seit alters und von Rechts wegen Atzung, leger, Frondienste, Bede und Steuern erheben dürfen, wofür ihnen bis dahin ein Heimbürge zu Pfand gesetzt war und sie auch künftig pfänden dürfen; im Falle, ihnen wird der am Martinstage (November 11) bey sonnenschein fällige Zins nicht entrichtet, steht ihnen eine besondere Buße zu, die der Schultheiß einklagen und ihnen überbringen soll. Der K. setzt fest, daß die Frankfurter zu ewigen zeitten oberster Vogt und Gerichtsherr in Dorf und Feld Bornheim sein sollen, daß sie alle Rechte der Schelme genießen sollen, und stellt mit diesem Brief alle denkbaren Mängel des Kaufs und des Weistums ab, doch unbeschadet seiner und des Reiches Rechte bezüglich der Lehenschaft und der Obrigkeit. Er gebietet allen Kff. Fürsten etc. und Reichsuntertanen, insbesondere aber Gf. Philipp d. J. von Hanau, die Einhaltung dieser Freiheiten und Bestimmungen bei einer Pön von 100 Mark Gold.

Originaldatierung:
Am achtzehenden tag des monads septembris.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i. - KVv: Rta Lucas Snitzer (Blattmitte).

Überlieferung/Literatur

Org. im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Privilegien n. 363), Perg., wachsfarbenes S 15 mit wachsfarbenem S 16 vorn eingedrückt an purpurfarbener Ss.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. H. 4 n. 631.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 729, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1475-09-18_1_0_13_4_0_10301_729
(Abgerufen am 29.03.2024).