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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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K. F. bestätigt Bggf. Baumeistern und Burgmannen der Burg Friedberg aufgrund der ihm von deren Botschaft vorgebrachten Beschwerde wegen ständiger Verletzung das von ihm und seinen Vorgängern1 verliehene Privileg, demzufolge sie, die Ihren und ihr Besitz von niemandem in den Städten Frankfurt, Gelnhausen, Wetzlar und Friedberg arrestiert und bekümmert sowie an keinem Gericht und durch kein Gericht belangt werden dürfen, ehe nicht vor den Friedberger Bggff. und den Baumeistern um Recht nachgesucht wurde. In Würdigung der Dienste, die ihm die Burg besonders jetzt gegen den Hz. von Burgund mit darstreckung irer lyb und gutz geleistet hat, ordnet der K. an, daß die Begünstigten diese Freiheit für ewige Zeiten ungehindert und ganz wie ihre Vorfahren gebrauchen sollen und erklärt, daß diese Freiheit unbeschadet der ihr entgegenstehenden früheren und künftigen ksl. und kgl. Privilegien anderer Geltung besitzen soll. Der K. gebietet deshalb allen Kff. Fürsten etc. und Reichsuntertanen und besonders nachdrücklich den Bürgermeistern, Räten und Gemeinden der Städte Frankfurt, Gelnhausen, Wetzlar und Friedberg die Einhaltung und den Schutz dieser Friedberger Freiheit und dieser ksl. ordnung und satzung bei einer Pön von 40 Mark Gold, die je zur Hälfte der ksl. Kammer und den Geschädigten zufallen sollen.

Originaldatierung:
Am drytzehenden tag des monads may (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift eines Vidimus Gf. Johanns von Sulz, Hofrichter des Hofgerichts zu Rottweil, vom 31. März 1478 im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Reichssachen-Nachträge n. 2119), Pap. (15. Jh.).

Reg.: Chmel n. 6969.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. das Privileg K. F. vom 9. Juni 1467 ( H. 4 n. 441) und dessen Mandate vom 28. Oktober 1467 ( H. 4 n. 453 u. n. 454). Weder diese Urkunden noch diejenigen Karls IV. oder Sigmunds ( RI VIII n. 5610 = Battenberg, Gerichtsstandsprivilegien n. 810 bzw. RI XI n. 11403 = Battenberg, Gerichtsstandsprivilegien n. 1390) führen indessen speziell die o. a. Städte an.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 717, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1475-05-13_1_0_13_4_0_10289_717
(Abgerufen am 20.04.2024).