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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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K. F. gestattet Bürgermeistern und Rat der Stadt Frankfurt unter Hinweis auf seine vormaligen Mandate1 an die Zentgrafen und Gemeinden der 19 zur Grafschaft Bornheimer Berg gehörenden Dörfer, ausgenommen Bornheim, Hausen, Oberrad und Offenbach, jeden Bewohner dieser Dörfer, der die ihm befohlene Hilfeleistung zum Krieg gegen den Hz. von Burgund auf Frankfurter Erfordern bisher noch nicht erbracht hat oder sich weiterhin weigert, an Leib und Gut zu pfänden und die Pfänder solange wie ihr Eigentum zu behandeln, bis sie ihren Anteil an den angedrohten Strafen sowie den Gegenwert für die ihnen bisher erwachsenen und künftig noch entstehenden Unkosten hereingebracht haben. Der K. verfügt, daß sein vierjähriger Landfriede2 dem Frankfurter Vorgehen ebensowenig entgegenstehen soll wie jegliche andere dieser ksl. erclerung und saczung widerstreitende Ordnung, setzt alle diese Verfügungen für diesen Fall außer Kraft und erklärt ausdrücklich, daß die Frankfurter durch die Pfändung gegen keinerlei Rechte verstoßen und deshalb von niemandem belangt werden dürfen.

Originaldatierung:
Am achtzehenden tag des monads february.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i. - KVv: Declaracio phandung (rechter unterer Blattrand).

Überlieferung/Literatur

Org. im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Reichssachen I n. 5814 BII fol. 238), Pap., rotes S 18 rücks. aufgedrückt.

Reg.: Wülcker, Neuss n. 127 S. 48.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. oben H. 4 n. 686.
  2. 2Vgl. H. 4 n. 543; n. 625.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 696, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1475-02-18_1_0_13_4_0_10268_696
(Abgerufen am 16.04.2024).