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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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K. F. teilt Bürgermeistern und Rat der Stadt Frankfurt mit, daß er die Frankfurter Judenmeister Simon von Eppstein, Mosse von Luyden und Joseph Wetzl schriftlich mit der rechtlichen Entscheidung der Klage des Isaak Jude von Giengen beauftragt hat, derzufolge die Juden Simon von Mainz und Gumprecht von Eppstein kraft einer Erklärung der dazu nicht berechtigten Mutter unrechtmäßig die Vormundschaft über Hab und Gut sowie ein hinterlassenes Kind seines verstorbenen Vaters Leb Stennglin beanspruchen sollen, obwohl Isaak selbst nechstgesippter rechter naturlicher erb sei, und schmälerten die Hinterlassenschaft zuungunsten des Kindes. Er befiehlt ihnen, den strittigen Besitz innerhalb von neun Tagen nach Erhalt dieses Briefes im Beisein der Judenmeister zu inventarisieren, bis zur rechtlichen Entscheidung in Verwahrung zu nehmen und ihn samt dem Kind nur dem auszufolgen, dem er rechtlich zugesprochen werden wird.

Originaldatierung:
Am vierczehennden tag des monats februari.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.

Überlieferung/Literatur

Org. im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Reichssachen I, 5850 Bl. 1), Pap., rotes (wohl:) S 18 rücks. aufgedrückt (zerstört).

Am 31. März 1475 teilte Henne von Stockheim dem Frankfurter Rat mit, Isaak von Giengen habe ihm einen Brief vorgewiesen, mit dem ihn der K. in seinen Schutz nehme, wie sie der beigefügten Kop. entnehmen könnten, die sie ihm zurücksenden mögen (s. folgende H. 4 n. 694). Für Isaak, der etliche Briefe des K. - also wohl auch den vorliegenden - in Frankfurt übergeben habe und der nun abermals in die Stadt müsse, bat er, auch im Namen des Gf. von Hanau, um Geleit für ca. zwei bis drei Wochen, s. StadtA Frankfurt/M. (Sign. Reichssachen I n. 5850 Bl. 2).

Druck: Chmel, Mon. Habsb. I/3 S. 544f. (nach dem Konzept).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 693, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1475-02-14_2_0_13_4_0_10265_693
(Abgerufen am 28.03.2024).