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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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K. F. teilt den Zentgrafen und Gemeinden der 19 zur Grafschaft Bornheimer Berg gehörenden Dörfern, ausgenommen Bornheim, Hausen, Oberrad und Offenbach, mit, daß er ihre Mißachtung seiner früheren Mandate1, ihm mit den Frankfurtern gegen Burgund zu Hilfe zu ziehen, nicht länger dulden will und den Frankfurtern nachdrücklich geboten hat, sie ihres Ungehorsams wegen und zum Ausgleich des den Frankfurtern entstandenen Schadens zu pfänden und zu strafen. Er gebietet ihnen abermals bei ihren Pflichten, bei Verlust aller ihrer Privilegien und Rechte und einer Pön von 100 Mark Gold, die je zur Hälfte der ksl. Kammer und den Frankfurtern zufallen soll, den Frankfurtern auf Erfordern entsprechend dem alten Herkommen und seiner rechtlichen Erkenntnis unverzüglich nach Erhalt dieses Briefes mit Volk, Wagen, Pferden zuzuziehen. Für den Fall ihrer fortgesetzten Weigerung hat er den Frankfurtern abermals gestattet2, ihren Anteil an den angedrohten Strafen sowie die Gegenwerte ihrer Unkosten zu pfänden; sollten die Frankfurter zu diesem Mittel greifen, so verstoßen sie damit gegen keinerlei Rechte. Der K. droht ihnen an, zu entsprechender Zeit seinen Anteil an den Strafen dergestalt eintreiben zu werden, wie sich dies gegenüber ungehorsamen unser und des heiligen reichs zymet.

Originaldatierung:
Am dritten tag des monads february.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i. - KVv: Zentgraven und gemeyne (wohl Vermerk der Frankfurter Kanzlei am oberen rechten Blattrand der Rückseite).

Überlieferung/Literatur

Org. im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Reichssachen I n. 5814 BII fol. 221), Pap., rotes (wohl:) S 18 rücks. aufgedrückt, zerstört. - Kop.: Anläßlich der am 13./14. Februar 1475 durch die Frankfurter Dr. Ludwig zum Paradies und Arnold von Holzhausen erfolgten Verkündigung des Mandats in den Dörfern der Gft. von dem öff. Notar Andreas Husen aufgesetztes Not.instr. ebd. fol. 237, Perg.

Vgl. dazu auch die Abrechnung der im Zusammenhang dieser Frage entstandenen Kosten für Frankfurter Botschaften an den ksl. Hof, für Kanzleigebühren etc. im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Reichssachen I n. 6384A fol. 9/73, dort fälschlich auf 1488-90 datiert); demzufolge zahlten die Frankfurter für das vorliegende und das folgende Mandat (an den Gf. von Hanau) zusammen 14 fl. an die römische Kanzlei.

Reg.: Wülcker, Neuss n. 121 S. 47.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. H. 4 n. 656; n. 664 u. n. 665.
  2. 2Vgl. H. 4 n. 696.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 686, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1475-02-03_1_0_13_4_0_10258_686
(Abgerufen am 19.03.2024).