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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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K. F. teilt Hz. Johann von Kleve mit, daß er auf den in Regensburg1 und jetzt in Augsburg2 gehaltenen Tagen mit Rat des Papstes in gemeyner besamung der Kff. Fürsten etc. und Reichsuntertanen eynns zimlichen lidelichen anslags3 gegen die Türken eynnyg geworden sei. Diesen Anschlag habe er angenommen und daraufhin einen Abschied beschlossen, den er dem Hz. anbei übersendet. Zum Vollzug der Vereinbarungen hat man sich darauf geeinigt, daß er (K. F.) und Marcus, der Kardinallegat in Germanien und Patriarch von Aquileia, für alle Erzbistümer und Bistümer durch .. germanische und dutsche nacion Kommissare und Exekutoren bestimmen. Aus diesem Grunde bestellt der K. hiermit Hz. Johann vonn unnsern wegen zum gemeynnen comissari im Erzbistum Bremen und in den Bistümern Münster und Utrecht. Er befiehlt ihm bei seinen Eiden und Pflichten, persönlich oder durch Beauftragte und zusammen mit Eb. Heinrich von Bremen sowie Bf. Heinrich von Münster und dem Bf. von Utrecht4 oder denjenigen, die an deren Stelle dazu bestimmt werden, mit Hilfe angemessener Strafen dafür zu sorgen, daß jeder in Anschlag und Abschied veranlagte und in den genannten Bistümern wohnhafte Reichsuntertan den Seinen und allen ihm in dieser Frage Zugeordneten den Anschlag verkündet, sich mit etlichen namhafftigen personn zur Durchführung des Anschlags vereint und aufgrund der sodann festgestellten Höhe der gult bis sannt Marthins tag (November 11) dem K. oder seinem in Nürnberg residierenden Bevollmächtigten mitteilt, wieviele Reiter und Fußtruppen davon bestellt werden können5. Diejenigen, die gegen den Anschlag Widerstand leisten, die säumig sind oder Aufruhr stiften, soll er (Johann) mit Acht und Aberacht, Verlust der Regalien, Lehen, Privilegien und Rechte sowie mit den von den genannten geistlichen Fürsten zu erlassenden geistlichen Zensuren zu dessen Erfüllung zwingen. Überall dort, wo Irrungen darüber entstehen, welchen weltlichen Herren oder Vögten die Geistlichen, ihre Leute und deren Güter zugehören und mit wem die von deren Geldern geworbenen Truppen ziehen sollen, soll er den Anschlag selbst vollziehen, jedoch dafür sorgen, daß das eingenommene Geld und die angeworbenen Truppen von keinem der Kommissare oder anderen Reichsuntertanen zu einem anderen Zweck als dem Türkenkampf verwendet werden. Der von den genannten geistlichen Fürsten zugunsten des Anschlagvollzugs ausgeübten geistlichen Obrigkeit soll er auf Erfordern im Namen des K. jegliche Hilfe zuteil werden lassen und dem K. oder seinem Nürnberger Anwalt ebenfalls bis Martini (November 11) mitteilen, auf welche von allen Kommissaren in den genannten Bistümern aufgebrachte Truppenzahl er (K. F.) sich verlassen kann.

Originaldatierung:
Am montag nach sant Johanns tag zu sonnwenden (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift6 im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Reichstagsakten 8 fol. 101r-102r), Pap. (15. Jh.).

Vgl. König von Königsthal, Nachlese 2, S. 173-175 (am gleichen Tag an Hz. Ludwig von Bayern); s. auch Janssen II n. 482. Lit.: Isenmann, Reichsfinanzen S. 161-182 passim, bes. S. 167.

Reg.: Janssen II n. 4844.

Anmerkungen

  1. 1Zum Regensburger Tag von 1471 s. H. 4 n. 542 passim.
  2. 2Zum Augsburger Tag von 1474 s. H. 4 n. 570 passim.
  3. 3Der Anschlag selbst ist überliefert im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Reichstagsakten 8 fol. 93r-100v).
  4. 4Es handelt sich um Bf. David von Burgund (1457-1494).
  5. 5Laut Isenmanna. a. O. S. 167 ist hiermit die Bekanntgabe der auf der Basis der Steuererhebung errechneten Sollstärke der Truppen gemeint.
  6. 6Die vorliegende Kop. wurde den Frankfurtern vom Augsburger Rat nach dem 25. Juli 1474 als Beispiel für die vom K. erfolgte Ernennung von Kommissaren zugeschickt, s. Janssen II n. 488.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 632, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1474-06-27_1_0_13_4_0_10204_632
(Abgerufen am 16.04.2024).