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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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K. F. befiehlt Bürgermeistern und Rat sowie Schultheiß,Richtern und Urteilern des Gerichts der Stadt Frankfurtaufgrund der Klage Eberhards von Eppstein-Königstein,entgegen seiner ihm von K. F. und dem Reich verliehenenGerichtsfreiheit1 habe das Frankfurter Gericht auf Klageder Elisabeth Leucknerin, der Witwe des Johann Ruprecht zu Kronberg, eine beträchtliche Menge Tuch, die seine Bürger und Hintersassen auf die Frankfurter Messe geschafft hatten, arrestieren lassen, dieses Tuch innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt dieses Mandats freizugeben, da die Oberurseler weiterhin bereit sind, der Klägerin vor ihrem geordneten Richter, dem Eppsteiner, zu Recht zu stehen, von dem sie im übrigen ordnungsgemäß abgefordert worden seien.

Originaldatierung:
Am sechsten tag des monets juny.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. - KVv: Dearrest(atio) Kunigstein.

Überlieferung/Literatur

Org. im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Reichssachen-Nachträge n. 2089), Pap., rotes (wohl:) S 18 (zerstört).

Am 12. Juli 1474 wurde in Frankfurt über das ksl. Mandat verhandelt, s. StadtA Frankfurt/M. (Sign. Bürgermeisterbücher 1474/75 fol. 13v).

Anmerkungen

  1. 1Vgl. H. 4 n. 548.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 630, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1474-06-06_1_0_13_4_0_10202_630
(Abgerufen am 28.03.2024).