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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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K. F. verkündet Schultheiß, Schöffen und Richtern des Gerichts zu Frankfurt das Urteil des Kammergerichts, das gegen sie in ihrer Abwesenheit auf Klage des Conrad Aspach gefällt worden ist, nachdem sie die vormaligen ksl. Befehle mißachtet hatten, und befiehlt ihnen bei einer Pön von zehn Mark Gold an die ksl. Kammer, Conrad oder seinem Anwalt die für seine Appellation gegen ein am Frankfurter Gericht zugunsten Friedrich Nachtrabes ergangenes Urteil erforderlichen Prozeßunterlagen samt den von Aspach eingereichten brieflich urkund und acta innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt dieses compulsoribrieves zu übergeben.1

Originaldatierung:
Am vierundzweintzigisten tag des monets may.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. - KVv: Compulsori Aspach (oberer Blattrand).

Überlieferung/Literatur

Org. im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Reichssachen I n. 5824), Pap., rotes (wohl:) S 18 rücks. aufgedrückt.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. H. 4 n. 627.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 628, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1474-05-24_2_0_13_4_0_10200_628
(Abgerufen am 16.04.2024).