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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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K. F. beurkundet das Urteil seines Kammergerichts im Prozeß des Claus Bavare gegen Bürgermeister und Rat der Stadt Frankfurt wegen der durch diese erfolgten Freilassung seines Schuldners Hans von Thusenberg. Die Frankfurter haben die ihnen vormals auferlegte weisung (ihres alten Herkommens) gnugsamlich volfurt und sind dem Kläger nichts schuldig. Hingegen wird der Kläger für schuldig befunden, den Frankfurtern die erlittenen Kosten und Schäden nach messigung des Kammergerichts zu ersetzen. Den Frankfurtern wird die Ausfertigung einer entsprechenden Vorladung Bavares zuerkannt.

Überlieferung/Literatur

Org. und Kop. noch nicht aufgetaucht. Ergibt sich aus der Vorladung Bavares ( H. 4 n. 567) vom 20. November 1472 (danach zitiert).

Der Wortlaut des am 20. November geöffneten Urteils im Urteilsbuch des ksl. Kammergerichts 1471-1474, fol. 125v im HHStA Wien (Sign. Reichshofrat-Antiquissima). Das Datum ergibt sich auch aus einem Schreiben des Frankfurter Prokurators Berthold Happ an seine Auftraggeber vom 16. Dezember 1472, demzufolge ihm das Urteil und die folgende Ladung zum gegebenen Zeitpunkt noch nicht ausgehändigt worden waren, da die Höhe der Taxe strittig war, s. StadtA Frankfurt/M. (Sign. Reichssachen-Nachträge n. 1930d Bl. 36). Erst am 22. April 1473 scheinen das Urteil und die Ladung n. 567 erstmals in Frankfurt behandelt worden zu sein. Ebd. (Sign. Bürgermeisterbücher 1472/73 fol. 96v) zufolge sollten die von Happ geforderten 56 fl. Tax- und Prokuratorengebühren nach Würzburg transferiert werden, die ksl. Schreiben hingegen wollte man bis zur Rückkehr Dr. Johann Gelthaus' vom ksl. Hof zurückhalten.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 566, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1472-11-20_1_0_13_4_0_10138_566
(Abgerufen am 28.03.2024).