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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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K. F. lädt Heinrich Kreucker1 zu rechtlicher Verantwortung vor sein Kammergericht.

Überlieferung/Literatur

Org. und Kop. noch nicht aufgetaucht. Diese wahrscheinlich abermalige Vorladung Kreuckers (vgl. H. 4 n. 539) ergibt sich aus dessen Mitteilung an den Frankfurter Rat vom o. a. Datum, am Kammergericht in Wien, bei dessen Sitzung er selbst anwesend gewesen sei, habe man sich sehr darüber gewundert, daß kein Frankfurter Vertreter dagewesen sei, und aus seinem Angebot, anderswo zu Recht zu stehen; im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Hofgericht Rottweil, Kasten 1470-1479 sub dat.).

Die Frankfurter antworteten darauf am 10. Juni, bestärkten ihre Appellation an den K. und ihre Absicht, nur vor diesem und dem Kammergericht prozessieren zu wollen, ebd. sub dat.

Anmerkungen

  1. 1Zu den verschiedenen Namensformen s. H. 4 n. 539.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 563, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1472-06-03_1_0_13_4_0_10135_563
(Abgerufen am 19.04.2024).