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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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K. F. teilt Abt Reinhard von Seligenstadt das Urteil des ksl. Kammergerichts vom zweintzigisten tag des monats novembris nechstverganngen (1471 November 20)1 im Prozeß des Claus Bavare von Calmbach2 gegen Bürgermeister und Rat der Stadt Frankfurt mit und ernennt ihn zum Kommissar für die weisung der Frankfurter Beweismittel. In der Verhandlung habe Claus Bavare vorgebracht, er habe seinen Schuldner Hans von Thusenberg wegen Zahlungsverweigerung durch das Frankfurter Gericht inhaftieren lassen. Nachdem ihm der damalige Bürgermeister Johannes Haller auf seine Bitte, den Gefangenen nicht entkommen zu lassen, da er seiner Außenstände dann zweifellos verlustig gehe, mitgeteilt habe, man behalte in Frankfurt seit alters niemanden schuldenhalber länger als vier Wochen im Gefängnis, habe er mit einem Stadtknecht die ihm gewiesenen drei anderen Gefängnisse in der Stadt aufgesucht, in denen Schuldgefangene ungestockt und ungeplucht gegen Entgelt verwahrt werden sollten. Dabei habe er erfahren müssen, daß die alle drey abgethan und in solicher gestalt weren, daß man seinen Schuldner dort nicht aufnehmen wollte. Obwohl er sich nun gegenüber dem Bürgermeister erboten habe, die Kosten für die Versorgung des Inhaftierten selbst zu tragen, und noch einmal öffentlich auf die Folgen hingewiesen habe, die eine Beendigung der Haft nach sich zöge, sei sein Ansinnen ebenso abgewiesen worden wie seine Forderung, ihm den Gefangenen doch dann an ein seyle zwecks Überführung an einen anderen Ort zu übergeben. Vielmehr hätten die Frankfurter seinen Schuldner trotz seiner und ettlich sein heren3 nochmaliges Ersuchen ohne sein Wissen freigelassen. Der Frankfurter Anwalt habe diesen Ausführungen und der Forderung nach Ersatz für die verlorene Geldschuld sowie Erstattung aller anderen Unkosten die alte Gewohnheit des Frankfurter Verfahrens entgegengehalten. Daraufhin habe das Kammergericht entschieden, die Frankfurter mögen ihr altes Herkommen, wie zu recht genug ist, ebenso nachweisen wie das zur entsprechenden Zeit gegebene Vorhandensein anderer Schuldgefängnisse, das sule gehort werden und dann geschehen, was recht sey; im anderen Falle solle aber ferrer beschee(n), was recht ist. K. F. gebietet Abt Reinhard von gerichts wegen, innerhalb von 18 Wochen und neun Tagen vom Datum dieses Auftrags an auf ein entsprechendes Ersuchen der Frankfurter hin Rechttage anzusetzen, die ihm benannten Zeugen zu laden, zu verhören wie recht ist, und nötigenfalls mit zimlichen penen des rechtens zur Aussage zu zwingen, alles schriftlich festhalten zu lassen und anschließend under deinem inngesigel verslossen an das ksl. Kammergericht zu schicken, wo dann vorbehaltlich der Einrede des Klägers nach Recht entschieden wird.

Originaldatierung:
Geben mit urteil ... am achten tag des monats january.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. - KVv: Commissio Claus Bavare (oberer Blattrand).

Überlieferung/Literatur

Org. im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Reichssachen-Nachträge n. 1930d Bl. 7), Pap., rotes S 18 rücks. aufgedrückt. - Kop.: Zwei Notariatsinstrumente des Peter von Sprendlingen von 1472 März 10 ebd. (Sign. Reichssachen-Nachträge n. 1930d Bl. 13f.), Perg. - Inseriert in der Urkunde Abt Reinhards von Seligenstadt von 1472 März 18 ebd. (Sign. Reichssachen-Nachträge n. 1930d Bl. 17), Perg.

Die ksl. Kommission war von den Frankfurtern erwirkt worden und befand sich am 3. März 1472 in den Händen der Bürgermeister. Am 10. März beschloß man, mit der Überbringung des Mandats an den Abt den Dr. (Johann Gelthaus?) zu beauftragen, s. StadtA Frankfurt/M. (Sign. Bürgermeisterbücher 1471/72 fol. 82r und 84r).

Anmerkungen

  1. 1Vgl. H. 4 n. 555.
  2. 2Calmbach offenbar verschrieben für Colmar.
  3. 3Es handelt sich hier unter anderem um Mgf. Karl von Baden, wie sich aus H. 4 n. 492 ergibt.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 556, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1472-01-08_1_0_13_4_0_10128_556
(Abgerufen am 25.04.2024).