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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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K. F. gewährt Eberhard von Eppstein-Königstein die Freiheit, daß seine Hintersassen und Untertanen nirgends als vor ihm (Eppstein) selbst als ihrem geordenten richter beklagt werden dürfen und Prozesse, die dennoch an anderen Gerichten und vor anderen Richtern anhängig werden, aufgrund der Abforderung Eberhards sofort an diesen abgetreten werden müssen.

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Reichssachen-Urkunden n. 256), Pap. (15. Jh.).

Reg.: Chmel n. 6466 (mit September 23 nach RR S fol. 3).

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 548, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1471-09-15_1_0_13_4_0_10120_548
(Abgerufen am 18.04.2024).