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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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K. F. erneuert die dem Stift Mainz vormals1 auf Ersuchen Eb. Adolfs von Mainz im Anschluß an eine vertragliche Einigung mit den Stiftsuntertanen gewährte Freiheit gegenüber allen am Hofgericht Rottweil angestrengten Prozessen sowie den dort erlassenen Sentenzen wegen kriegsbedingter Geldschulden. Der K. bestimmt, daß alle am Hofgericht Rottweil anhängigen Prozesse und vom Hofrichter Gf. Johann von Sulz und den dortigen Urteilern erlassenen Urteile und Strafmaßnahmen gegen alle diejenigen, die Bürgen und Selbstschuldner für Schulden des Erzstifts geworden waren, ungültig sein sollen, absolviert alle Betroffenen davon auf ewig und verfügt, daß sämtliche dem entgegenstehenden Rechte und Freiheiten diesem Privileg keinen Abbruch tun sollen.

Originaldatierung:
Am montag nach unser lieben Frauwen dag assumptionis (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. noch nicht aufgetaucht, dem Vidimus zufolge jedoch mit anh. S. - Kop.: Vidimus2 des Dr. iur. can. Johannes von Lorich, Dekan des Mainzer Stifts St. Peter extra muros, von 1471 Dezember 18 im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Reichssachen I n. 5742 Bl. 2), Pap., vorn aufgedr. grünes S d. Ausst. (zerstört).

Reg.: Chmel n. 6425.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. H. 4 n. 427 und Chmel n. 6356.
  2. 2Die vorliegende Kop. wurde den Frankfurtern am 19. Dezember 1471 von den Statthaltern Eb. Adolfs von Mainz übersandt, s. StadtA Frankfurt/M. (Sign. Reichssachen I n. 5742 Bl. 1).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 547, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1471-08-19_1_0_13_4_0_10119_547
(Abgerufen am 29.03.2024).