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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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K. F. teilt Bürgermeistern, Rat und Gemeinde der Stadt Frankfurt seinen Beschluß mit, zur Abwehr eines seinen Informationen zufolge von den Türken vorbereiteten großen Angriffs auf cristenliche lannde unverzüglich 4000 Mann1 aufzuwenden, und fordert sie bei ihren Pflichten auf, den laut Anschlag davon auf sie entfallenden Anteil von 20 Mann zu Pferd und 50 Mann zu Fuß, welche ihnen an der anzall und mit der zeit von dem soeben in Regensburg beschlossenen gemeinen zug abgezogen werden sollen2, bis sannt Egidien tag (September 1) nach Villach zu schicken, von wo aus sie mit den Truppen der von ihm gleichfalls angeschrieben Fürsten, Gff. Herren und anderen Städte3 dorthin ziehen sollen, wo der Angriff erfolgen wird, und trägt ihnen auf, ihr Kontingent mit soviel Proviant zu versorgen, daß es bis zu dem bald nach sannt Jorgen tag (1472 April 23) stattfindenden anderen Kriegszug im Felde liegen kann.

Originaldatierung:
Am freytag vor sannt Laurentzen tag.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.i.c. - KVv: Den ersamen unnsern und des reichs lieben getrewen burgermeister, ratte und gemeinde der statt zu Franckfurtt (Adresse, Blattmitte); Presentata feria secunda post nativitatis Marie anno XIIIIcLXXprimo (1471 September 9, Empfängervermerk auf der Rückseite).

Überlieferung/Literatur

Org. im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Reichstagsakten 5 fol. 84), Pap., rotes S 18 als Verschluß rücks. aufgedrückt.

Über die vorliegende Forderung faßten die Städte auf einem vom 8. bis zum 13. September 1471 abgehaltenen Tag in Frankfurt einen ablehnenden Beschluß und machten für die eigenen Rüstungen diejenigen der Kff. etc. zur Voraussetzung, s. Janssen II n. 439; vgl. unten H. 4 n. 557.

Reg.: Janssen II n. 434 (fälschlich mit August 8). Lit.: Bachmann, Reichsgeschichte II S. 365.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. dazu ReissermayerS.153-155.
  2. 2In seinem Mahnschreiben vom 10. Januar 1472 ( H. 4 n. 557)spricht der K. nicht nur von einem in Regensburg beschlossenen Anschlag für diesen gemeinen zug, sondern bezeichnet die vorliegende Forderung gleichfalls einem cleinen anslag erwachsen, die er ihnen von stund an nach dem Beschluß mitgeteilt habe.
  3. 3Vgl. H. 4 n. 545 u. n. 546. Wie diese Städte, so erhielt u. a. auch Basel ein entsprechendes Schreiben, s. ReissermayerS. 155f.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 544, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1471-08-09_1_0_13_4_0_10116_544
(Abgerufen am 20.04.2024).