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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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K. F. bestätigt auf Ersuchen von Bürgermeister und Rat der Stadt Frankfurt in Ansehung der Tatsache, daß die diesen von seinen Vorgängern laut der ihm abschriftlich vorgewiesenen Urkunden mit Leib und Gut sowie allen Nutzungen, Diensten, Gefällen etc. für eine stattliche Summe verschriebene Frankfurter Judenschaft1 kraft ehedem von ihm (K. F.) ausgegangener Befehle mit Steuerforderungen u. a. belangt und die Frankfurter um Hilfestellung angegangen worden waren2, die Verschreibung der Juden an die Stadt, erklärt, daß Bürgermeister, Rat, Bürger und Stadt Frankfurt, ihre Nachfahren und die Frankfurter Juden bei allen darin festgelegten Rechten bleiben sollen und bestimmt zu deren Befestigung, daß die Juden niemandem anders zu Leistungen verpflichtet sind und keinerlei vom K. oder seinen Nachfolgern geforderte Abgabe wie den halben, den dritten oder den zehnten Pfennig, die aus welchen Gründen auch immer jährlich oder zuweilen gefordert werden mögen, bezahlen müssen. Bei Straffälligkeit der Juden gegenüber K. und Reich oder jemandem anders setzen allein die Frankfurter nach Erkenntnis der dortigen Schöffen oder des Rats Art und Höhe der Strafe fest. Die Frankfurter dürfen mit den Juden nach ihrem Gutdünken verfahren, ihre Rechte an den Juden unterliegen dem Schutz des K. der dafür sorgt, daß seine Amtleute den Frankfurter Rechten nicht zuwiderhandeln. Der K. behält sich und dem Reich das gewohnheitliche Recht auf Dienstleitungen der Frankfurter Juden zugunsten der Kanzlei, des Hofes und seiner Küche vor, die sie im Falle des Aufenthalts eines K. oder Kg. in Frankfurt mit Pergament, Betten und Kesseln zu beliefern haben. Die Rechte der kaiserlichen Amtleute werden in einem Brief näher bestimmt, den die Frankfurter verwahren. Unbeschadet der von den Frankfurtern von Dritten erworbenen Jahresgülten besteht für den K. und seine Nachfolger für den ksl. Teil der Rechte an den Juden ein Einlösungsrecht. Der dem K. von den Frankfurtern zugestandene jährliche Goldene Opferpfennig soll ausschließlich von den männlichen Juden erhoben werden und die Rechte der Frankfurter nicht beeinträchtigen. K. F. erklärt alle von ihm, seinen Vorgängern und seinen Nachfolgern mündlich oder schriftlich erlassenen Gebote, Verbote, angestrengten Prozesse und verliehenen Freiheiten bezüglich der Frankfurter Juden, die dieser Satzung widersprechen, für ungültig, befiehlt allen Kff. Fürsten etc. und Reichsuntertanen die Einhaltung dieser Frankfurter Freiheiten bei den in den entsprechenden Privilegien festgesetzten Strafen sowie einer zusätzlichen, je zur Hälfte den Frankfurtern und dem K. zustehenden Pön von 50 Mark Gold, und bestimmt, daß die Frankfurter verwirkte Strafen auch in seinem und des Reichs Namen von jedem Zuwiderhandelnden unverzüglich eintreiben dürfen, ohne damit einen Rechtsbruch zu begehen.

Originaldatierung:
An sant Lucas tag des heiligen ewangelisten.

Überlieferung/Literatur

Org. noch nicht aufgetaucht, der Kop. zufolge jedoch mit anh. S. - Kop.: Abschrift im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Juden Ugb. E 56 J 1), Pap. (15. Jh.).

Die Überlieferungsform des vorliegenden Stücks ist problematisch, so daß man zweifeln könnte, ob K. F. wirklich eine derartige Urkunde ausgestellt hat. Es handelt sich um die Überlieferung innerhalb eines Faszikels, der die Aufschrift trägt: Die fiscalisch sache widder die judden zu Francenfurt 1510/11, der mit dem vorliegenden Stück einsetzt und im weiteren Kopien von Urkunden Maximilians bringt. Das Stück ist mehrfach korrigiert, so daß man zunächst an einen Entwurf denken könnte. Dagegen spricht, daß es eine konkrete Siegelankündigung und die komplette Datumszeile aufweist, wobei allerdings die Jahre der Königsherrschaft versehentlich mit XXI statt mit XXXI angegeben werden. Letztlich spricht auch der Vermerk: Vera copia littere cum maiestate sigillate et cum secratate für eine Abschrift. Der Inhalt des Stückes folgt weitgehend dem zweiten Teil eines im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Juden Ugb. E 44 fol. 24r-25v und 26r-27v bzw. Ugb. E 45 A fol. 29r-30v) zweifach überlieferten undatierten Konzeptes, von denen das eine die Bemerkung trägt: Concept einer relaxatien, den frunden middegegeben von der judischheit wegen (15. Jh.). Wie der zweite Teil dieser Konzepte in die vorliegende Urkunde eingegangen ist, so erfolgte die im ersten Teil intendierte Ungültigkeitserklärung aller von Mgf. Karl von Baden und dem Fiskal Ehinger gegen die Frankfurter Juden unternommenen Schritte ebenfalls mit einer eigenen Urkunde ( H. 4 n. 496). Der Text des Konzeptes selbst wurde also nicht in eine, sondern in zwei Urkunden umgesetzt.

Anmerkungen

  1. 1Die Verpfändung von 1349 Juni 25 in MGH Const. 9 n. 361. Zu den späteren Bestätigungen s. Kracauer I, speziell auch Heinig, Reichsstädte S. 81-101. Vgl. zu K. F. auch oben H. 4 n. 500.
  2. 2Vgl. H. 4 n. 495.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 527, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1470-10-18_1_0_13_4_0_10099_527
(Abgerufen am 23.04.2024).