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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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K. F. befiehlt Hz. Wilhelm d. Ä. von Braunschweig-Lüneburg und seinen Söhnen Wilhelm d. J. und Friedrich auf Klage von Bürgermeistern und Rat der Stadt Frankfurt, das etlichen Frankfurter Kaufleuten durch sie oder auf ihren Befehl hin in Northeim und auf das Reichs freier Straße abgenommene Gut unverzüglich nach Erhalt dieses Briefs entschädigungslos zurückgeben. In Anbetracht der Tatsache, daß die Frankfurter immer gehorsam gewesen sind und glaubhaft versichert haben, das mit der Ächtung der Stadt Lüneburg verbundene Verbot jeglicher Gemeinschaft nicht übertreten zu haben, dürfen sie nicht gezwungen werden, die gemeynen ungeverlichin lantstraß (zu) myden. Er verbietet den Hzz. deshalb jegliche weitere Beeinträchtigung des Frankfurter Handels, ansonsten er zu dessen Schutz gegen sie vorgehen will.

Originaldatierung:
Am achteundczwentzigisten tage des monadts augusti (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Vidimus des Michael von Bickenbach, Bernhard Kreiß von Lindenfels und Gerlach von Londorff von 1470 November 26 im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Reichssachen I n. 5718 Bl. 19), Pap., SS d. Ausst. vorn unten aufgedrückt.

Vgl. H. 4 n. 518.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 521, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1470-08-28_1_0_13_4_0_10093_521
(Abgerufen am 28.03.2024).