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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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K. F. verbietet Gf. Philipp d. Ä. von Hanau, die Frankfurter weiterhin an der Errichtung von Befestigungsanlagen zu hindern und sie deshalb zu schädigen, da sie einem ksl. Befehl nachkommen. Für den Fall, er habe rechtliche Einwände, möge er diese ihm vorbringen.

Überlieferung/Literatur

Org. und Kop. noch nicht aufgetaucht. Ergibt sich aus Repertorialeinträgen im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Landwehr Mgb. E 18 n. 7, 8a und b sowie 10), dort jedoch nicht aufgefunden. Ergibt sich mit H. 4 n. 512, n. 513, n. 514 darüber hinaus aus H. 4 n. 517.

Für die Bestimmung des Datums ist wesentlich das Schreiben der Frankfurter Gesandten am Grazer Hof vom 15. August 1470, in dem es heißt, sie hätten (einer Instruktion zufolge, die zuletzt am 4. August präzisiert worden war) die brieff aufsetzen lassen, noch ehe der letzte Bote aus Frankfurt eingetroffen sei, und überschickten diese anbei. Die brieff sin vor des botten zukunft gemacht, und darnach eynsteils verandert worden, deshalb der botte bißher verhalten ist ..., alles nach StadtA Frankfurt/M. (Sign. Reichssachen I n. 5709 und Kaiserschreiben VI, 115), erwähnt bei Janssen II n. 415. Vgl. H. 4 n. 494 u. n. 753.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 511, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1470-08-15_5_0_13_4_0_10083_511
(Abgerufen am 25.04.2024).