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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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K. F. bestätigt den Frankfurter Juden in Anbetracht ihrer Unmittelbarkeit zu ihm die ihnen schon als Kg. bestätigten und hier inserierten1, ehemals von Kg. Sigmund verliehenen Freiheiten, die sie ihm durch glauplich und gnugsam urkunde vorgelegt haben, erweitert ihre darin enthaltene Exemtion von allen ußlendigen Gerichten auf das Hofgericht Rottweil sowie sämtliche anderen Hof-, Land- und sonstigen Gerichte und anerkennt die Gewohnheit, daß ihre Frauen den goldenen Opferpfennig nicht zu entrichten brauchen. Da frühere Päpste die Meinung, die Juden besäßen Christenblut, nach umfassender Konsultation der Hl. Schrift und anderer Schriften sowie jüdischer Lehrer zurückgewiesen und verboten haben, dieser Wahn aber noch immer weit verbreitet ist, verfügt er, daß die Juden auch in dieser Frage ohne gerichtliche Anordnung, offenkundige Tat und Schuld nicht bekümmert werden dürfen, befiehlt allen Reichsuntertanen die Einhaltung und den Schutz dieser und sämtlicher Privilegien der Juden bei den in den entsprechenden Urkunden festgesetzten Strafen sowie einer zusätzlichen Pön von 40 Mark Gold und vergönnt den Juden schließlich die Anfertigung und gerichtliche wie außergerichtliche Verwendung von beglaubigten Abschriften und Vidimus dieser Urkunde und deren Gültigkeit glich als des rechten originals.

Originaldatierung:
An eritag fur dem heiligen phingstdage.

Überlieferung/Literatur

Das unbesiegelte und nicht unterfertigte Org. im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Juden Ugb. E 44 B 8), Perg., danach vorgesehen zur Besiegelung mit anh. S an Ss. - Kop.: Abschrift ebd. (Sign. Juden Ugb. E 45 B, fol. 51r-53r) (15. Jh.).

Die perg. Ausfertigung, die keine Rechtsgültigkeit erlangte, weist bereits die zur Anbringung der Ss vorgesehenen Löcher auf. Auf der Rückseite erläutert ein Frankfurter Kanzleivermerk: Diesen Brief hatt meister Ludwig understanden zu erwerben, aber er wart nit verßiegelt (15. Jh.). Eine genauere Notiz zum Vorgang trägt die Kop. auf fol. 51r (oben und unten) ebenfalls von Frankfurter Hand: Copia des briefs, so meister Ludwig 2a post Kiliani anno LXXo (1470 Juli 9) unnß brachte und sagte, die kaiserliche gnade im den zu siegeln zugesagt hette und darnach nit tun wolte, dann im die juden den oppferphennig nit geben hetten. Des im doctor Ludwig underwysunge getan und davon 12 vidimus der quittantz zu schicken zugesagt, auch den geschrieben brief widder in die canczellye zu schicken zugesagt hette, alsdann zu siegeln; und wer der tax C fl. und sust XX fl. etc. Daruff ist meister Johann Gelthus und her Gilbrecht der geschrieben brief und vidimus der quittantz geschicht und damidde geschrieben IIIX3 notula by herczog Ludwigen und des phalczgraven sachen (15. Jh.). Ein Briefentwurf des Frankfurter Rats an seine Gesandten am ksl. Hof vom 11. Juli 1470 im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Reichssachen I n. 5702b), vgl. auch RTA 19 S. 195. Eine ksl. Quittung über die erfolgte Bezahlung des goldenen Opferpfennigs wurde bisher ebensowenig aufgefunden wie die in dem erwähnten Briefentwurf angeführte Quittung des Mgf. von Baden und Georg Ehingers.

Anmerkungen

  1. 1Inseriert ist die Urkunde von 1442 Juli 22 (s. H. 4 n. 33), von welcher der Frankfurter Rat am 27. April 1470 ein Vidimus ausgestellt hatte, welches der hier vorliegenden Bestätigung wohl als Vorlage diente.
  2. 2Es handelt sich hier wohl um die Zahl 1.
  3. 3Es handelt sich hier wohl um die Zahl 7.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 500, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1470-06-05_2_0_13_4_0_10072_500
(Abgerufen am 19.03.2024).