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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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K. F. befiehlt Bürgermeistern und Rat der Stadt Frankfurt bei Verlust aller Privilegien und Freiheiten und einer Pön von 50 Mark Gold an die ksl. Kammer, ihren Ungehorsam gegen seine Gebote1 zur Erhebung des goldenen Opferpfennigs und der halben Judensteuer aufzugeben. Ihre Rechte an den Juden sollen dadurch nicht beeinträchtigt werden, doch müsse er seiner Pflicht nachkommen, seine und des Reiches Rechte und Obrigkeit aufrechtzuerhalten. Deshalb gebietet er ihnen, Mgf. Karl (I.) von Baden und Dr.2 Jörg Ehinger, seinem Kammerprokurator-Fiskal und Rat, als seinen Bevollmächtigten von irn wegen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe behilflich zu sein.

Originaldatierung:
Am zweintzigisten tag des monads marty.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i. - KVv: Marggraf von Baden (oberer Blattrand).

Überlieferung/Literatur

Org. (geklebt) im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Juden Ugb. E 44 B 4, sub dat.), Pap., rotes S 18 rücks. aufgedrückt. - Kop.: Abschrift ebd. (Sign. Juden Ugb. E 45 B, fol. 49), Pap. (15. Jh.).

Reg.: Auer, Die undatierten Fridericiana n. 138 (nach dem Konzeptfragment im HHStA Wien, Fridericiana 9 fol. 237).

Anmerkungen

  1. 1Vgl. die Urkunden ( H. 4 n. 464 u. n. 465) von 1468 November 14.
  2. 2Die starke Variation des Titelgebrauchs zeigt sich an diesem Beispiel sehr deutlich. Jörg Ehinger wird unterschiedslos Meister, Lehrer in weltlichen Rechten und Doktor genannt.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 495, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1470-03-20_2_0_13_4_0_10067_495
(Abgerufen am 19.04.2024).