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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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K. F. befiehlt und bevollmächtigt Bürgermeister und Rat der Stadt Frankfurt in der Absicht, der durch den im Reich herrschenden Unfrieden hervorgerufenen Gefahr, daß das Reich in underdruchung und verachtung komen möcht, vorzubeugen, und in Ansehung der Tatsache, daß Frankfurt an enden gelegen (ist), da wir und das heilig reich und ir teglich mit Schädigungen rechnen müssen, innerhalb und außerhalb Frankfurts und Sachsenhausens sowie in ihrer Umgebung, wo und wie weit euch das fuglich und notdurft sein beduncket, Landwehren, Warten, Schläge, Türme, Gräben, Zäune und andere Befestigungen zu errichten und dazu entsprechende Straßen und Wege auszuweisen und anzuordnen, ermahnt sie, sich durch etwaigen Widerstand gegen ihre Maßnahmen nicht beirren zu lassen, und sichert ihnen zu dessen Brechung seinen Schutz sowie völlige Straflosigkeit zu.

Originaldatierung:
Am zweintzigisten tag des monads marty.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i.

Überlieferung/Literatur

Org. im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Privilegien n. 358), Pap., rotes S 18 rücks. aufgedrückt.

Mit dem vorliegenden Mandat erteilte K. F. den Frankfurtern ein durch die Form verdecktes Privileg, welches zweifellos durch das Interesse Frankfurts besonders hinsichtlich der Sachsenhäuser Warte motiviert war. Gleichzeitig ist hier die ausdrückliche Anerkennung einer gleichartigen ausdrücklichen Freiheit, wie sie Frankfurt von Kg. Wenzel verliehen worden war, vermieden worden. Es sollte scheinen, als hätten die Frankfurter selbst mit diesem Befehl nichts zu tun. Dieser Anschein wurde erst in den durch die aufgetretenen Widerstände - zweifellos wieder von Frankfurt - veranlaßten ksl. Mandate aus dem August 1470 fallengelassen. Doch obwohl damals auf die Frankfurter Privilegien der früheren K. und Kgg. hingewiesen wurde, hieß es doch immer noch, K. F. habe den Befehl aus eigner bewegnuss erlassen, vgl. H. 4 n. 507, n. 508, n. 509, n. 510; n. 517; n. 53.

Druck: Privilegia et Pacta S. 322f. (mit März 22); {Kulpis, Documenta S. 177; Lünig, Reichsarchiv 13 S. 636f. n. 130}.

Reg.: Chmel n. 5970; vgl. Regg.F.III. H.3 n. 107 (nach unzulänglicher Überlieferung).

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 494, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1470-03-20_1_0_13_4_0_10066_494
(Abgerufen am 29.03.2024).