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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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K. F. beurkundet ein zugunsten von Meistern und Rat der Stadt Straßburg sowie von Heinrich Beger ergangenes Urteil seines Kammergerichts gegen eine von Gf. Walram von Waldeck, Stefan Boppel und Michel Berntrand zunächst bei den westfälischen heimlichen Gerichten vorgebrachte Klage wogegen die Beklagten an den K. appeliert hatten. Darin werden alle dort ergangenen Sentenzen für ungültig erklärt und alle beteiligten Freigrafen zu den in der kgl. Reformation1 sowie den in den Straßburger Freiheiten2 vorgesehenen Strafen verurteilt.

Überlieferung/Literatur

Org. und Kop. noch nicht aufgetaucht. Ergibt sich aus dem Mandat ( H. 4 n. 487) vom 2. Oktober 1469.

In ihren Auseinandersetzungen mit Straßburg gingen die Freigrafen der Westfälischen Gerichte auch aufgrund dieses Kammergerichtsurteils am 30. Oktober 1470 so weit, den K. selbst und seinen Kammerrichter Bf. Ulrich von Passau zu rechtlicher Verantwortung vor sich zu laden, s. Chmel n. 6128.

Anmerkungen

  1. 1Es handelt sich um die sogenannte "Reformatio Friderici", s. H. 4 n. 41.
  2. 2Die Freiheit von den Westfälischen Gerichten hatte K. F. den Straßburgern zuletzt am 20. März 1452 und am 20. September 1460 bestätigt, s. Chmel n. 2789 und n. 3833 (wo die Pönformel leider nicht angegeben wird).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 484, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1469-10-02_1_0_13_4_0_10056_484
(Abgerufen am 16.04.2024).