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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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K. F. teilt allen Fürsten, Gff. etc. Freigrafen, Freischöffen etc. und allen Reichsuntertanen mit, daß ihm Bürgermeister und Rat der Stadt Frankfurt haben vorbringen lassen, gegen sie und die Ihren würde trotz seiner an etliche heimliche Gerichte gerichteten inhibicion und verpietbrief1 weiterhin auf Klage des Hartmann Sitze von Scheppach prozessiert, obwohl diese Gerichte in dieser Sache nicht zuständig seien. Der Kläger und die Richter verstoßen damit gegen die kgl. Reformation2, denn die Frankfurter haben nie abgelehnt, Hartmann vor einlendischen gerichten Recht zu gewähren, vielmehr sind sie darum nie von ihm ersucht worden. Er befiehlt ihnen deshalb in der Absicht, seine ksl. Obrigkeit und seinen Gerichtszwang nicht länger mißachten zu lassen, Hartmann oder entsprechenden Gerichten für den Fall, diese unterstünden sich weiteren Ungehorsams, keinerlei Folge zu leisten, alle von ihnen vorgetragenen Äußerungen für ungültig zu erachten und nicht zuzulassen, daß die Frankfurter von dieser Seite weiterhin belangt werden, vielmehr den Frankfurtern von K. und Reichs wegen Hilfe und Beistand zu gewähren. Der K. erklärt alle in dieser Sache gegen Frankfurt erlassenen und ergriffenen Maßnahmen Hartmanns und der westfälischen Gerichte abermals ausdrücklich für ungültig.

Originaldatierung:
An sybenzehennden tag des moneds septembris.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.

Überlieferung/Literatur

Org. im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Ehrmann'sche Femesachen, Kasten 2 n. 106), Pap., rotes S 18 rücks. aufgedrückt.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. H. 4 n. 482.
  2. 2Es handelt sich um die sogenannte "Reformatio Friderici" von 1442, s. H. 4 n. 41.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 483, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1469-09-17_2_0_13_4_0_10055_483
(Abgerufen am 25.04.2024).