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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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K. F. befiehlt allen innerhalb wie außerhalb der Städte ansässigen Juden im Reich insgesamt und jedem einzelnen in Anbetracht der Tatsache, daß sie ihm seit seiner Kaiserkrönung die halbe Judensteuer zu zahlen verpflichtet sind, was jedoch durch etliche ihrer örtlichen Herren hintertrieben wurde1, das Versäumnis unverzüglich nachzuholen bzw. den Rest des zwar an ihn abgeführten, aber zu geringen Betrages an seine Bevollmächtigten, Mgf. Karl (I.) von Baden und Meister Jörg Ehinger, seinen Kammerprokurator-Fiskal und Rat, zu bezahlen, andernfalls diese zur Anwendung der in ihrer Vollmacht bezeichneten Strafmaßnahmen ermächtigt sind. Ausgenommen von dieser Forderung bleiben lediglich diejenigen, denen die Judensteuer verschrieben ist und die dem heiligen riche soliche egeschrieben betrug und abpruch gedulde hetten. Am vierzehenden tag des manads november (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Juden Ugb. E 45 B fol. 44), Pap. (15. Jh.).

Anmerkungen

  1. 1Die gesamte Narratio dieses Mandats folgt dem ausführlich regestierten Schreiben ( H. 4 n. 464) an alle Reichsuntertanen.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 465, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1468-11-14_3_0_13_4_0_10037_465
(Abgerufen am 29.03.2024).